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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten
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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
3Ein Pflanzenschutzmittel wird zudem nur zugelassen, wenn es keine Organismen enthält, die als invasive gebietsfremde Organismen nach Artikel 3 Buchstabe h der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200819 (FrSV) gelten.
Art. 42 Anforderungen an das Pflanzenschutzmittel
1Ein Pflanzenschutzmittel muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
a. Es erfüllt die Anforderungen nach Artikel 15.
b. Es ist so formuliert, dass die Risiken für die Verwenderinnen und Verwender und für die Umwelt so weit minimiert sind, wie es ohne relevante Beeinträchtigung der Wirksamkeit des Pflanzenschutzmittels möglich ist.
c. Die Art und die Menge der darin enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten sowie gegebenenfalls toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevante Verunreinigungen und Beistoffe lassen sich durch geeignete Methoden feststellen.
d. Die toxikologisch, ökotoxikologisch und ökologisch relevanten Rückstände, die bei der zugelassenen Verwendung des Pflanzenschutzmittels entstehen, können nach allgemein gebräuchlichen und geeigneten Methoden mit geeigneten Nachweisgrenzen anhand relevanter Proben bestimmt werden.
e. Seine physikalischen und chemischen Eigenschaften wurden ermittelt und für eine angemessene Verwendung und Lagerung des Pflanzenschutzmittels als annehmbar erachtet.
f. Wird das Pflanzenschutzmittel auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verwendet, die als Futter- oder Lebensmittel vorgesehen sind, so müssen in den vom EDI gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 201620 (LGV) erlassenen Vorschriften über Höchstgehalte für Pestizidrückstände und in der Futtermittelverordnung vom 26. Oktober 201121 Rückstandshöchstgehalte für die von der zugelassenen Verwendung betroffenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse festgelegt sein.
g. Es darf nicht eine Mischung von Wirkstoffen für die Bekämpfung unterschiedlicher Gruppen von Schadorganismen, wie Insekten, Pilze oder Unkraut, enthalten.
2Die Zulassungsstelle kann das Verfahren zur Bestimmung der relevanten Verunreinigungen nach Absatz 1 Buchstabe c festlegen; sie berücksichtigt dabei die von der EU festgelegten Methoden.
19 SR 814.911
20SR 817.02