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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten

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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2Sie informiert die interessierten Kreise und räumt ihnen eine Frist zur Stellungnahme ein, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass ein Grundstoff die Kriterien für die Genehmigung nicht mehr erfüllt.

Art. 32 Widerruf der Genehmigung oder Anpassung der Bedingungen und

Einschränkungen für die Verwendung

1Ergibt die Überprüfung, dass ein Wirkstoff die Voraussetzungen für eine Genehmigung als Grundstoff nicht mehr erfüllt, so wird die Genehmigung widerrufen oder es werden die Bedingungen und Einschränkungen für die Verwendung angepasst.

2Ergibt die Beurteilung, dass die Bedingungen und Einschränkungen angepasst werden müssen oder der als Grundstoff genehmigte Wirkstoff die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr erfüllt, wird Anhang 1 entsprechend geändert.

3Wird ein Wirkstoff als Grundstoff in der EU nach dem Verfahren gemäss Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1107/200916 geprüft und nicht genehmigt, wird die Genehmigung widerrufen.

Art. 33 Änderung von Anhang 1

Bei einem Widerruf der Genehmigung eines als Grundstoff genehmigten Wirkstoffs oder wenn die Überprüfung der Genehmigung ergibt, dass die Bedingungen und Einschränkungen angepasst werden müssen, wird Anhang 1 entsprechend geändert.

3. Titel: Beistoffe

Art. 34

1Ein Beistoff, der nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200917 als unzulässig gelistet und demzufolge in der EU nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf, darf in einem Pflanzenschutzmittel nicht verwendet werden.

2Zusätzlich kann ein Beistoff der nicht von Absatz 1 erfasst ist, in Anhang 4 aufgenommen werden. Ein in Anhang 4 gelisteter Beistoff darf nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel verwendet werden.

3Ein Beistoff wird in Anhang 4 aufgenommen, wenn wissenschaftliche Erkenntnisse zeigen, dass das Pflanzenschutzmittel oder die bei seiner Verwendung entstehenden Rückstände schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder unannehmbare Auswirkungen auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder die Umwelt haben, wenn es nach der guten Pflanzenschutzpraxis und unter realistischen Bedingungen verwendet wird.

16 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1.

17 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1.