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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten

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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

4. Titel: Pflanzenschutzmittel

1. Kapitel: Zulassung

1. Abschnitt: Zulassungsarten sowie Umfang, Inhalt und Dauer der Zulassung

Art. 35 Zulassungsarten

1Für Pflanzenschutzmittel gibt es die folgenden Arten der Zulassung:

a. Zulassung aufgrund eines Zulassungsverfahrens (ordentliches Zulassungsverfahren);

b. Zulassung ausländischer Pflanzenschutzmittel für den Parallelimport;

c. Zulassung zur Bewältigung einer Notfallsituation.

2Die Erweiterung einer bestehenden Zulassung auf weitere Verwendungen erfordert ein ordentliches Zulassungsverfahren.

Art. 36 Umfang der Zulassung

1Die Zulassung legt für ein Pflanzenschutzmittel einer bestimmten Herstellerin und mit einem bestimmten Handelsnahmen fest, in welcher Zusammensetzung und für welche Zwecke es verwendet werden darf.

2Im ordentlichen Zulassungsverfahren erteilte Zulassungen sind auf Antrag hin übertragbar.

Art. 37 Antragstellerin

Eine Zulassung darf nur beantragen oder innehaben, wer Wohn- oder Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz hat. Vorbehalten bleiben völkerrechtliche Verträge.

Art. 38 Inhalt der Zulassung

1Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels enthält insbesondere folgende Angaben:

a. den Wohnsitz, den Geschäftssitz oder die Zweigniederlassung der Zulassungsinhaberin;

b. den Handelsnamen, unter dem das Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden darf;

c. die Bezeichnung und den Gehalt jedes Wirkstoffes in metrischen Einheiten;

d. die Art der Zubereitung des Pflanzenschutzmittels;

e. für Mikro- und Makroorganismen: die Identität und den Gehalt jedes Organismus ausgedrückt in angemessenen Einheiten;

f. die Geltungsdauer der Zulassung;

g. die eidgenössische Zulassungsnummer.