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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten

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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

e. nicht bereits als Wirkstoff in einem Pflanzenschutzmittel verwendet wird; wird er bereits in einem Pflanzenschutzmittel verwendet, so wird er nur dann als Grundstoff genehmigt, wenn das Pflanzenschutzmittel einem anderen Verwendungszweck dient als der Grundstoff.

2Ein Wirkstoff, der die Kriterien eines Lebensmittels im Sinne von Artikel 4 LMG erfüllt, kann als Grundstoff genehmigt werden, auch wenn er die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a–d nicht erfüllt.

3Bei der Genehmigung von Wirkstoffen als Grundstoffe können Bedingungen und Einschränkungen nach Artikel 18 festgelegt werden.

4Nicht als Grundstoffe genehmigt werden die folgenden Wirkstoffe:

a. Organismen, die gebietsfremd, gentechnisch verändert oder pathogen sind;

b. Stoffe, die mit dem gleichen Dossier in der EU nach dem Verfahren gemäss Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geprüft und nicht als Grundstoffe genehmigt worden sind.

Art. 29 Dauer der Genehmigung

Die Genehmigung gilt unbefristet.

Art. 30 Gesuch um Genehmigung

1Gesuche um Genehmigung eines Wirkstoffs als Grundstoff sind bei der Zulassungsstelle einzureichen und müssen folgende Unterlagen enthalten:

a. die Bewertungen der möglichen Auswirkungen des Stoffs auf die Gesundheit von Menschen und Tieren und auf die Umwelt, sofern die Bewertungen gemäss anderen, nicht den Pflanzenschutz regelnden Erlassen über die Verwendung des Stoffs durchgeführt worden sind;

b. andere sachdienliche Informationen über mögliche Wirkungen des Wirkstoffs auf die Gesundheit von Menschen und Tieren und auf die Umwelt.

2Mit dem Gesuch kann die vertrauliche Behandlung von Gesuchsunterlagen und Berichtschutz beantragt werden.

3. Abschnitt: Überprüfung und Widerruf von genehmigten Grundstoffen

Art. 31 Überprüfung der Genehmigung

1Die Zulassungsstelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen als Grundstoff genehmigte Wirkstoffe jederzeit überprüfen. Sie berücksichtigt beim Entscheid über die Notwendigkeit der Überprüfung neue wissenschaftliche und technische Erkenntnisse sowie Daten von Kontrollen.