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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten
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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 43 Pflanzenschutzmittel mit gentechnisch veränderten Organismen
Für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, bleiben die Bestimmungen der FrSV22 vorbehalten.
Art. 44 Vorläufige Zulassung
1Ein Pflanzenschutzmittel, das die Anforderungen nach den Artikeln 41 Absatz 1 Buchstaben b–d, 2 und 3 sowie 42 erfüllt, jedoch einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, der noch nicht nach Artikel 10 genehmigt ist, kann vorläufig zugelassen werden.
2Die vorläufige Zulassung gilt für höchstens drei Jahre.
3Pflanzenschutzmittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, dürfen nicht vorläufig zugelassen werden.
3. Abschnitt: Erleichterte Voraussetzungen für die Zulassung
Art. 45 Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die bereits in einem EU-
Mitgliedstaat zugelassen sind
1Für ein Pflanzenschutzmittel, das identisch ist mit einem Pflanzenschutzmittel, das in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen ist, in dem mit der Schweiz vergleichbare agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen herrschen, gelten die Voraussetzungen nach Artikel 40 Buchstaben a und c sowie 42 Absatz 1 Buchstaben a– e und g als erfüllt, wenn:
a. das Pflanzenschutzmittel für die gleichen Verwendungen und Verwendungsbedingungen zugelassen werden soll, für welche es im betreffenden EU-Mitgliedstaat zugelassen ist;
b. im betreffenden EU-Mitgliedstaat dieselben Beurteilungsmethoden wie in der Schweiz angewendet werden; und
c. die Beurteilungsberichte des betreffenden EU-Mitgliedstaats vorliegen.
2Die Beurteilungsstellen können eine Prüfung der eingereichten Unterlagen durchführen, wenn:
a. dies effizienter ist als die Begutachtung der Beurteilungsberichte des EU-Mitgliedstaats; oder
b. davon ausgegangen werden muss, dass die Prüfung zu strengeren Einschränkungen bei der Verwendung des Pflanzenschutzmittels führen würde, als wenn die Beurteilung des betreffenden EU-Mitgliedstaats übernommen würde.
3Die vereinfachte Zulassung nach diesem Artikel ist nicht zulässig für Pflanzenschutzmittel, die gentechnisch veränderte Organismen sind oder solche enthalten.