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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten

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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

c. die chemische Vielfalt der Wirkstoffe oder die Methoden und Verfahren des Pflanzenschutzes und der Schädlingsprävention sind ausreichend, um das Entstehen einer Resistenz beim Zielorganismus zu minimieren.

4Bei der Beurteilung des Gesuchs ist zu prüfen, ob die Ablehnung nachteilige Auswirkungen auf die Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln für geringfügige Verwendungen hat.

5Eine vergleichende Bewertung nach Absatz 1 wird bei geringfügigen Verwendungen im Sinne von Artikel 47 nicht vorgenommen.

Art. 77 Vergleichende Bewertung bei der Zulassung

1Bei einem Gesuch um Zulassung eines Pflanzenschutzmittels erfolgt eine vergleichende Bewertung nach Anhang 7, wenn:

a. das Pflanzenschutzmittel einen Wirkstoff enthält, der als Substitutionskandidat genehmigt ist;

b. die zugelassenen Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten, im Rahmen der Erneuerung der Zulassung bereits einer vergleichenden Bewertung unterzogen wurden.

2Die Zulassung wird nicht oder teilweise erteilt, wenn die vergleichende Bewertung ergibt, dass die Kriterien gemäss Artikel 76 Absatz 3 erfüllt sind. Artikel 76 Absätze 4 und 5 gelten sinngemäss.

10. Abschnitt: Zulassung ausländischer Pflanzenschutzmittel für den Parallelimport

Art. 78 Zugelassene ausländische Pflanzenschutzmittel für den

Parallelimport

1Ein im Ausland zugelassenes Pflanzenschutzmittel, das einem in der Schweiz zugelassenen Pflanzenschutzmittel entspricht, kann auf Gesuch hin in der Schweiz zugelassen werden. Es ist für die Verwendungen zugelassen, für die das Pflanzenschutzmittel in der Schweiz zugelassen ist.

2Die Zulassungsstelle führt eine Liste mit den zugelassenen ausländischen Pflanzenschutzmitteln.

3Ein im Ausland zugelassenes Pflanzenschutzmittel wird auf Gesuch hin in die Liste aufgenommen, wenn:

a. es gleichartige wertbestimmende Eigenschaften, namentlich den gleichen Gehalt an Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten, aufweist und zum gleichen Zubereitungstyp gehört wie ein in der Schweiz zugelassenes Pflanzenschutzmittel (Referenzprodukt);

b. es aufgrund gleichwertiger Anforderungen zugelassen worden ist und die agronomischen und umweltrelevanten Voraussetzungen für seinen Einsatz mit jenen in der Schweiz vergleichbar sind;