Vorlage
Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 35Fedlex · Vorlage
Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2Stellt sie fest, dass ein Pflanzenschutzmittel die Anforderungen nicht mehr erfüllt, so streicht sie es aus der Liste.
3Ein Pflanzenschutzmittel wird zudem aus der Liste gestrichen, wenn:
a. es im Herkunftsland nicht mehr zugelassen ist; oder
b. in der Schweiz kein Referenzprodukt mehr zugelassen ist.
Art. 85 Fristen für den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln bei Änderung der
Zulassung oder Streichung aus der Liste
1Für die Entsorgung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die aus der Liste gestrichen werden oder deren Zulassung geändert wird, gelten die folgenden Fristen:
a. die für das Referenzprodukt geltenden Fristen nach Artikel 74, wenn die Streichung oder Änderung aufgrund eines Widerrufs oder einer Änderung der Zulassung des Referenzprodukts erfolgt;
b. die im Herkunftsland geltenden Fristen, wenn die Streichung aufgrund des Widerrufs der Zulassung des ausländischen Pflanzenschutzmittels erfolgt.
2Die Zulassungsstelle veröffentlicht die Fristen nach Absatz 1 Buchstabe b.
Art. 86 Meldepflicht bei der Einfuhr
1Wer ein zugelassenes ausländisches Pflanzenschutzmittel einführt, muss dies der Anmeldestelle Chemikalien innerhalb von drei Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen melden.
2Inhalt und Form der Meldung richten sich nach den Artikeln 49 und 51 ChemV34.
3Änderungen der Angaben nach Artikel 49 ChemV müssen der Anmeldestelle Chemikalien innerhalb von drei Monaten gemeldet werden.
4Die Meldepflicht gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die für den Eigengebrauch eingeführt werden.
11. Abschnitt: Inverkehrbringen mit Verkaufserlaubnis
Art. 87 Grundsatz
Wer ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel (Originalprodukt) unter dem Handelsnamen des zugelassenen Pflanzenschutzmittels oder einem anderen Handelsnamen in Verkehr bringen will, benötigt eine Verkaufserlaubnis.
Art. 88 Gesuch um Verkaufserlaubnis
1Die Verkaufserlaubnis wird auf Gesuch hin erteilt.
34 SR 813.11