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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten
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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 81 Inhalt der Liste
Die Liste der zugelassenen ausländischen Pflanzenschutzmittel enthält insbesondere folgende Angaben:
a. das Herkunftsland des Pflanzenschutzmittels;
b. den Handelsnamen, unter dem das Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden darf;
c. den Namen der Inhaberin der ausländischen Zulassung;
d. Angaben zu den zulässigen Verwendungen des Pflanzenschutzmittels und zu den Bedingungen und Einschränkungen, die an diese Verwendungen geknüpft sind;
e. die Vorschriften über die Lagerung und die Entsorgung;
f. die genaue Bezeichnung aller im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten und deren Gehalt, ausgedrückt in metrischen Einheiten;
g. die Art der Zubereitung;
h. die eidgenössische Zulassungsnummer des Pflanzenschutzmittels;
i. gegebenenfalls die im Herkunftsland zugeteilte Zulassungsnummer.
Art. 82 Änderung der Zulassung des Referenzprodukts oder der
Anforderungen für das Inverkehrbringen
Ändert die Zulassung für das Referenzprodukt oder werden mit dessen Zulassung verknüpfte Anforderungen für das Inverkehrbringen an die Verwendung angepasst, so nimmt die Zulassungsstelle in der Liste der zugelassenen ausländischen Pflanzenschutzmittel die entsprechenden Anpassungen vor.
Art. 83 Packungsbeilage für zugelassene ausländische Pflanzenschutzmittel
1Die Zulassungsstelle erstellt für zugelassene ausländische Pflanzenschutzmittel Packungsbeilagen.
2In der Packungsbeilage sind die Verwendungen festgehalten, für die das Pflanzenschutzmittel zugelassen ist.
3Bei einer Änderung der Zulassung des Referenzprodukts oder der Auflagen an dessen Verwendung erstellt die Zulassungsstelle für das Pflanzenschutzmittel eine neue Packungsbeilage.
4Sie veröffentlicht die Packungsbeilagen auf der Internetseite des BLV.
Art. 84 Streichung aus der Liste
1Die Zulassungsstelle überprüft jährlich, ob die zugelassenen ausländischen Pflanzenschutzmittel die Anforderungen noch erfüllen.