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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten
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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
4Für Pflanzenschutzmittel, die auf Saatgut angewendet werden, das gestützt auf die Saatgutpflichtlagerverordnung vom 26. Januar 202233 in den Pflichtlagern gelagert wird, können längere Fristen als nach den Absätzen 2 und 3 festgelegt werden
5Für Saatgut, das mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, dessen Zulassung abgelaufen ist oder geändert oder widerrufen wurde, gelten die Vorgaben nach den Absätzen 1–4 für das Inverkehrbringen, die Lagerung, die Verwendung und die Entsorgung analog.
Art. 75 Verpackung von Pflanzenschutzmitteln bei Widerruf der Zulassung
für eine bestimmte Verwendung
Werden nur einzelne Verwendungen eines Pflanzenschutzmittels widerrufen oder laufen nur einzelne Verwendungen eines Pflanzenschutzmittels ab, muss die Zulassungsinhaberin, die Inhaberin der Verkaufserlaubnis oder die Inhaberin einer Generaleinfuhrbewilligung (GEB) die Etikette der Verpackungen aller Pflanzenschutzmittel, die noch nicht verkauft wurden, bis zum Ablauf einer allfälligen Frist für das Inverkehrbringen entsprechend anpassen.
9. Abschnitt: Vergleichende Bewertung
Art. 76 Vergleichende Bewertung bei der Erneuerung der Zulassung
1Bei der Beurteilung eines Gesuches um Erneuerung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels wird eine vergleichende Bewertung nach Anhang 7 durchgeführt, wenn das Pflanzenschutzmittel einen Wirkstoff enthält, dessen Genehmigung zuvor als Substitutionskandidat nach Artikel 13 erneuert wurde.
2Enthält das Pflanzenschutzmittel mehrere als Substitutionskandidaten genehmigte Wirkstoffe, wird die vergleichende Bewertung nur in Bezug auf den Wirkstoff, dessen Genehmigung zuvor erneuert wurde, durchgeführt.
3Die Zulassung für das Pflanzenschutzmittel oder für eine oder mehrere bestimmte Verwendungen wird nicht erneuert, wenn die vergleichende Bewertung ergibt, dass die folgenden Kriterien erfüllt sind:
a. für die im Gesuch aufgeführten Verwendungen besteht bereits ein anderes zugelassenes Pflanzenschutzmittel oder eine nichtchemische Bekämpfungs- oder Präventionsmethode mit vergleichbarer Wirkung auf den Zielorganismus, das oder die für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt deutlich sicherer ist;
b. die Substitution durch ein Pflanzenschutzmittel oder eine nichtchemische Bekämpfungs- oder Präventionsmethode nach Buchstabe a weist keine wesentlichen wirtschaftlichen oder praktischen Nachteile auf; und