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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten
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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 72 Widerruf der Zulassung
1Die Zulassungsstelle widerruft die Zulassung für eine bestimmte Verwendung oder für alle Verwendungen, wenn für die betreffende Verwendung:
a. die Zulassungsinhaberin die nach Artikel 70 Absatz 2 angeforderten Daten nicht fristgerecht einreicht hat;
b. die Überprüfung der Zulassung ergeben hat, dass:
1. die Anforderungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, oder
2. ein Widerruf nötig ist, damit die Grenzwerte nach Artikel 9 Absatz 3 GSchG nicht mehr wiederholt und verbreitet überschritten werden; oder
c. die Voraussetzungen für das Ergreifen von Vorsorgemassnahmen nach Artikel 148a Absatz 1 LwG erfüllt sind.
2Sie kann die Zulassung auf Gesuch der Zulassungsinhaberin hin widerrufen.
Art. 73 Veröffentlichung von Verwendungsverboten
Die Zulassungsstelle erlässt bei Gefahr einer unmittelbaren gravierenden Schädigung der Gesundheit von Mensch und Tier oder der Umwelt Verwendungsverbote in Form einer Allgemeinverfügung und veröffentlicht sie im Bundesblatt.
Art. 74 Frist für die Entsorgung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bei Änderung, Widerruf oder Ablauf der Zulassung
1Die Zulassungsstelle kann bei Änderung, Widerruf oder Ablauf der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels oder einzelner seiner Verwendungen verfügen, dass Pflanzenschutzmittel noch während einer bestimmten Zeit in Verkehr gebracht, gelagert und verwendet werden dürfen oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt entsorgt werden müssen. Sie darf solche Fristen nur verfügen, wenn dadurch nicht die Gefahr einer unmittelbaren gravierenden Schädigung der Gesundheit von Mensch und Tier oder der Umwelt besteht.
2Die Frist darf ab Änderung, Widerruf oder Ablauf betragen:
a. für das Inverkehrbringen: höchstens sechs Monate;
b. für die Entsorgung, die Lagerung und die Verwendung höchstens 18 Monate.
3Enthält das Pflanzenschutzmittel, dessen Zulassung widerrufen wird, einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten, dessen Genehmigung gemäss Artikeln 13 Absatz 4 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200932 abgelaufen ist, nicht erneuert oder aufgehoben wurde, so darf die Frist für die Entsorgung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung die in der EU gemäss Artikel 20 Absatz 2 oder Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Fristen nicht überschreiten.
32 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1.