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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten
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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2Sie kann für alle oder für einen Teil der zugelassenen Verwendungen des Pflanzenschutzmittels beantragt werden.
3Gesuche sind an die Zulassungsstelle zu richten. Sie müssen das schriftliche Einverständnis der Zulassungsinhaberin des Originalprodukts enthalten.
4Der Inhalt der Verkaufserlaubnis entspricht dem Inhalt der Zulassung des Originalprodukts in Bezug auf die nach Absatz 2 beantragten Verwendungen.
5Die Zulassungsstelle versieht die Verkaufserlaubnis mit einer eidgenössischen Zulassungsnummer.
Art. 89 Änderung und Widerruf der Verkaufserlaubnis
1Die Zulassungsstelle ändert die Verkaufserlaubnis, wenn der Inhalt der Zulassung des Originalprodukts, der die Verkaufserlaubnis betrifft, ändert.
2Sie erweitert die Verkaufserlaubnis auf Gesuch der Inhaberin der Verkaufserlaubnis um weitere Verwendungen.
3Sie widerruft die Verkaufserlaubnis:
a. wenn sie die Zulassung des Originalprodukts widerruft; oder
b. auf Gesuch der Inhaberin der Verkaufserlaubnis.
4Bei einer Änderung oder einem Widerruf gelten für die Lagerung, die Entsorgung, das Inverkehrbringen und die Verwendung der noch vorhandenen Pflanzenschutzmittel die gleichen Fristen wie für das Originalprodukt. In den Fällen nach Absatz 3 Buchstabe b bestimmt die Zulassungsstelle die Fristen für die Entsorgung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung nach Artikel 74.
Art. 90 Widerruf und Verfall der Verkaufserlaubnis
1Teilt die Zulassungsinhaberin des Originalprodukts der Zulassungsstelle mit, dass sie ihr Einverständnis zurückzieht, so widerruft die Zulassungsstelle die Verkaufserlaubnis.
2Für die Entsorgung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung der noch vorhandenen Pflanzenschutzmittel gelten die Fristen nach Artikel 74 sinngemäss. Auf Antrag der Zulassungsinhaberin des Originalprodukts können kürzere Fristen vorgesehen werden.
3Verfällt die Zulassung des Originalprodukts, so verfällt auch die Verkaufserlaubnis. Für die Entsorgung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung der noch vorhandenen Pflanzenschutzmittel gelten die gleichen Fristen wie für das Originalprodukt.