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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten

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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2Wird das Gesuch um Erneuerung der Zulassung nicht fristgerecht eingereicht, läuft die Zulassung gemäss den Fristen nach Artikel 39 aus.

3Die Zulassungsstelle kann in begründeten Fällen, insbesondere wenn aufgrund der Ergebnisse der Erneuerung der Wirkstoffgenehmigung weitere Versuche oder Studien mit dem Pflanzenschutzmittel durchgeführt werden müssen, auf Gesuch der Zulassungsinhaberin hin die Frist verlängern.

4Das Gesuch um Erneuerung muss ein Dossier nach Anhang 3 Ziffer 2.3 oder 2.4 enthalten. Betrifft die Erneuerung der Zulassung ein Pflanzenschutzmittel, das bereits in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen ist (Art. 45), muss das Gesuch zusätzlich die Unterlagen nach Artikel 60 enthalten.

5Die Beurteilung des Gesuchs richtet sich nach Artikel 64. Die Beurteilungsstellen verzichten auf die Prüfung derjenigen Bereiche, zu denen seit der Erteilung der Zulassung keine neuen Erkenntnisse vorliegen oder keine neuen Anforderungen gelten.

6Wurde aus Gründen, die sich dem Einfluss der Zulassungsinhaberin entziehen, vor Ablauf der Zulassung kein Entscheid über deren Erneuerung getroffen, so bleibt die Zulassung bis zum Erneuerungsentscheid gültig.

Art. 70 Überprüfung der Zulassung

1Die Zulassungsstelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels auch vor Ablauf der Zulassung überprüfen, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass mindestens eine der Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt ist.

2Sie fordert bei der Zulassungsinhaberin die Daten ein, die für eine Überprüfung der Zulassung erforderlich sind, einschliesslich der relevanten Informationen zu den Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten, die im betreffenden Pflanzenschutzmittel enthalten sind, und legt eine angemessene Frist für die Einreichung der Daten fest.

8. Abschnitt: Änderung und Widerruf der Zulassung

Art. 71 Änderung der Zulassung

1Die Zulassungsstelle ändert die Zulassung in Bezug auf eine bestimmte Verwendung, wenn für diese Verwendung:

a. die Art der Verwendung oder die verwendeten Mengen aufgrund der neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse geändert werden müssen; oder

b. die Überprüfung der Zulassung ergibt, dass eine Änderung nötig ist, insbesondere damit die Grenzwerte nach Artikel 9 Absatz 3 GSchG nicht mehr wiederholt und verbreitet überschritten werden.

2Sie kann die Zulassung auf Gesuch der Zulassungsinhaberin hin ändern.