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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten

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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

c. es kein gentechnisch veränderter oder pathogener Mikroorganismus ist und auch keinen solchen enthält;

d. es kein gentechnisch veränderter Makroorganismus ist, noch einen solchen enthält;

e. das Referenzprodukt ausschliesslich für die berufliche Verwendung zugelassen ist.

Art. 79 Gesuch um Aufnahme in die Liste

1Gesuche um Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der zugelassenen ausländischen Pflanzenschutzmittel sind bei der Zulassungsstelle einzureichen.

2Das Gesuch muss die Angaben der Abschnitte 2, 3, 11 und 12 des Sicherheitsdatenblatts (Art. 105) und den UFI (Art. 101 Abs. 5) enthalten.

3Die Zulassungsstelle kann zusätzliche Daten verlangen, wenn sie dies für die Aufnahme des Pflanzenschutzmittels in die Liste als notwendig erachtet.

Art. 80 Verfahren für die Aufnahme in die Liste

1Die Zulassungsstelle prüft auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen und der Angaben im Verzeichnis der Pflanzenschutzmittel im Herkunftsland, ob die Voraussetzungen nach Artikel 78 Absatz 3 erfüllt sind.

2Sind die Voraussetzungen erfüllt, so setzt sie der Zulassungsinhaberin für das Referenzprodukt eine Frist von sechzig Tagen, um glaubhaft zu machen, dass:

a. für das Referenzprodukt ein Patentschutz besteht und das im Ausland zugelassene Pflanzenschutzmittel ohne Zustimmung des Patentinhabers nach Artikel 27b LwG im Ausland in Verkehr ist;

b. sofern für das Referenzprodukt ein Berichtschutz besteht, das im Ausland zugelassene Pflanzenschutzmittel ohne Zustimmung einer ihrer ausländischen Vertreterinnen oder Lieferantinnen in Verkehr ist.

3Sie nimmt das Pflanzenschutzmittel in diäe Liste der zugelassenen ausländischen Pflanzenschutzmittel auf, wenn die Frist nach Absatz 2 ungenutzt verstrichen ist oder die Zulassungsinhaberin des Referenzprodukts einer der Punkte nach Absatz 2 nicht glaubhaft machen konnte.

4Sie veröffentlicht die Liste auf der Internetseite des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).

5Sie verzichtet auf die Aufnahme in die Liste der zugelassenen ausländischen Pflanzenschutzmittel, wenn die Zulassungsinhaberin für das Referenzprodukt glaubhaft machen konnte, dass:

a. das im Ausland zugelassene Pflanzenschutzmittel ohne Zustimmung des Patentinhabers nach Artikel 27b LwG im Ausland in Verkehr ist; oder

b. das im Ausland zugelassene Pflanzenschutzmittel ohne Zustimmung einer ihrer ausländischen Vertreterinnen oder Lieferantinnen in Verkehr ist.