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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten
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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
eine Frist von sechs Wochen für eine Stellungnahme. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196829.
Art. 66 Zulassungsentscheid
Die Zulassungsstelle entscheidet gestützt auf die Beurteilung nach Artikel 64, die neusten Bewertungsergebnisse der EFSA, die hierauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener oder Synergisten sowie den Kriterien nach Anhang 6 und verfasst den Zulassungsentscheid im Informationssystem nach den Artikeln 156–163.
Art. 67 Fristen
1Die Fristen zur Bearbeitung der Gesuche richten sich nach der Ordnungsfristenverordnung vom 25. Mai 201130.
2Verlangt die Zulassungsstelle gestützt auf Artikel 52 Absatz 4 ergänzende Angaben, so stehen die Fristen bis zur Einreichung dieser Angaben still.
Art. 68 Pflicht zur Aufbewahrung der Gesuchsunterlagen sowie von
Mustern und Proben
1Die Zulassungsinhaberin muss eine Kopie aller eingereichten Gesuchsunterlagen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Widerruf der Zulassung beziehungsweise nach dem Ablauf einer allfälligen Verwendungsfrist des Pflanzenschutzmittels aufbewahren oder für die Verfügbarkeit der Unterlagen sorgen.
2Die Gesuchstellerin muss Muster und Proben aus denselben Chargen der mit dem Gesuch eingereichten Muster und Proben verfügbar halten und so lange aufbewahren wie ihr Zustand eine Auswertung erlaubt.
7. Abschnitt: Erneuerung und Überprüfung der Zulassung
Art. 69 Erneuerung der Zulassung
1Wird die Genehmigung eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/200931 oder nach Artikel 11 Absatz 1 erneuert, so muss die Zulassungsinhaberin eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, innerhalb von drei Monaten nach der Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten ein Gesuch um Erneuerung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels einreichen, wenn dessen Zulassung erneuert werden soll.
29 SR 172.021
30 SR 172.010.14
31 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1.