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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten
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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 108 Verwendung allgemein
1Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gelten Anhang 2.5 Ziffer 1 ChemRRV45 sowie Artikel 41c Absatz 3 GSchV46.
2Nichtberufliche Verwenderinnen und Verwendern dürfen nur Pflanzenschutzmittel verwenden, die für die nichtberufliche Verwendung zugelassen sind.
Art. 109 Berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in
Siedlungsgebieten
1In Siedlungsgebieten dürfen nur Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe verwendet werden, die die Kriterien nach Anhang 5 Ziffer 2 erfüllen. Sie dürfen nur von beruflichen Verwenderinnen und Verwender verwendet werden.
2Auf landwirtschaftlichen Produktionsflächen in Siedlungsgebieten dürfen auch Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe verwendet werden, die die Kriterien nach Anhang 5 Ziffer 2 nicht erfüllen.
3Für Pflanzenschutzmittel, die nach Artikel 78 zugelassen sind, gelten dieselben Einschränkungen nach den Absätzen 1 und 2 wie für das Referenzprodukt.
4Die zuständigen kantonalen Stellen können die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die nach Absatz 1 nicht verwendet werden dürfen, ausnahmsweise zulassen, wenn keine anderen Mittel zur Bekämpfung von Schadorganismen zur Verfügung stehen oder dies für die Bekämpfung von gebietsfremden Organismen erforderlich ist. In diesem Fall treffen sie geeignete Massnahmen, um die Nutzer und Nutzerinnen der betroffenen Flächen zu schützen.
5. Abschnitt: Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen
Art. 110
Bei Diebstahl, Verlust oder irrtümlichem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die chemische Wirkstoffe, Safener oder Synergisten enthalten, gilt Artikel 67 ChemV47 sinngemäss. Dabei gelten Pflanzenschutzmittel abhängig von ihrer Einstufung als Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 oder der Gruppe 2 nach der ChemV.
6. Abschnitt: Melde- und Aufzeichnungspflichten
Art. 111 Meldepflichten der Zulassungsinhaberin
1Die Zulassungsinhaberin muss der Zulassungsstelle unverzüglich alle Informationen melden, die darauf hindeuten, dass das Pflanzenschutzmittel die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt.
45SR 814.81
46 SR 814.201
47 SR 813.11