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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten
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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2Sie muss insbesondere potenziell schädliche oder möglicherweise nachteilige Auswirkungen des Pflanzenschutzmittels auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf das Grundwasser sowie potenziell unannehmbare Auswirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder auf die Umwelt melden. Hierfür zeichnet die Zulassungsinhaberin alle möglicherweise nachteiligen Reaktionen bei Menschen, bei Tieren und in der Umwelt im Zusammenhang mit der Verwendung des Pflanzenschutzmittels auf.
3Sie muss zudem melden:
a. alle relevanten Informationen zu Entscheidungen oder Beurteilungen internationaler Organisationen oder öffentlicher Stellen im Ausland, die Pflanzenschutzmittel zulassen oder Wirkstoffe genehmigen, die das Pflanzenschutzmittel betreffen;
b. eine Bewertung, inwieweit aus den Informationen hervorgeht, dass das Pflanzenschutzmittel die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt.
4Sie muss der Zulassungsstelle umgehend Bericht erstatten, ob ihr Informationen über eine unerwartet schwache Wirkung, die Bildung einer Resistenz oder unerwartete Auswirkungen auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder die Umwelt vorliegen.
5Die Zulassungsstelle prüft die erhaltenen Informationen; wenn nötig ändert sie die Zulassung oder widerruft sie.
Art. 112 Aufzeichnungspflichten von Zulassungsinhaberinnen,
Lieferantinnen, Händlerinnen, Inhaberinnen einer GEB,
Exporteurinnen sowie von beruflichen Verwenderinnen und
Verwendern
1Zulassungsinhaberinnen, Lieferantinnen, Händlerinnen, Inhaberinnen einer GEB oder einer Verkaufserlaubnis, Importeurinnen oder Importeure sowie Exporteurinnen von Pflanzenschutzmitteln und von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut müssen Aufzeichnungen über ihre Tätigkeiten mit Pflanzenschutzmitteln führen, und diese über mindestens fünf Jahre aufbewahren.
2Die Aufzeichnungspflicht ist wie folgt zu erfüllen:
a. von Zulassungsinhaberinnen sowie Inhaberinnen einer GEB oder einer Verkaufserlaubnis: durch Erfassung der Daten nach Artikel 159 im Informationssystem nach den Artikeln 156–163;
b. von Lieferantinnen, Händlerinnen sowie Importeurinnen oder Importeuren: durch Erfassung der Daten betreffend das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln im zentralen Informationssystem zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (IS PSM) nach den Artikeln 16a–16c der Verordnung vom 23. Oktober 201348 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV);
c. von Exporteurinnen, sofern sie nicht unter Buchstabe a oder b fallen: durch Aufzeichnung der Daten betreffend den Export von Pflanzenschutzmitteln.