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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten

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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

3Berufliche Verwenderinnen und Verwender müssen pro Verwendung eines Pflanzenschutzmittels im IS PSM die Daten nach den Artikeln 16a–16c ISLV erfassen. Dies gilt auch für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen von Schweizer Landwirtschaftsbetrieben im Ausland.

7. Abschnitt: Zertifikate

Art. 113

Auf Gesuch der Zulassungsinhaberin kann die Zulassungsstelle mit einem Zertifikat bestätigen, dass ein bestimmtes Pflanzenschutzmittel in der Schweiz zugelassen ist.

8. Abschnitt: Ausfuhr

Art. 114

Für die Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln gelten die PIC-Verordnung vom 10. November 200449 und Anhang 2.5 Ziffer 4 ChemRRV50.

5. Titel: Umgang mit Grundstoffmitteln

1. Kapitel: Inverkehrbringen

Art. 115

Grundstoffmittel dürfen ohne Zulassung in Verkehr gebracht werden, wenn sie ausschliesslich genehmigte Grundstoffe und einfache Verdünnungsmittel wie Wasser oder mit Wasser verdünntes Ethanol enthalten.

2. Kapitel: Kennzeichnung und Werbung

Art. 116 Kennzeichnung

1Wer Grundstoffmittel in Verkehr bringt, muss diese kennzeichnen.

2Die Kennzeichnung eines Grundstoffmittels darf keine falschen, irreführenden oder unvollständigen Angaben enthalten oder Tatsachen verschweigen, welche die Käuferin oder der Käufer über die Natur, die Art der Zusammensetzung oder die Verwendbarkeit eines Pflanzenschutzmittels täuschen.

49 SR 814.82

50 SR 814.81