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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten
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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
d. die Chargennummer und das Datum der Herstellung des Pflanzenschutzmittels; bei Pflanzenschutzmitteln, die im Ausland nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200940 zugelassen sind, sind die Chargennummer und das Herstellungsdatum zu verwenden, die im Ursprungsmitgliedstaat gemäss der genannten Verordnung verwendet werden;
e. die Vorgaben für die besonderen Kennzeichnung nach Anhang 2.5 Ziffer 2 ChemRRV41.
2Für die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a können die von der Zulassungsstelle nach Artikel 83 ausgefertigten Packungsbeilagen verwendet werden.
3Die im Ausland angebrachte Etikette muss auf der Verpackung sichtbar bleiben.
Art. 103 Kennzeichnung gentechnisch veränderter Pflanzenschutzmittel
1Wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, muss diese nach Artikel 101 kennzeichnen und zusätzlich auf der Etikette den Hinweis «aus gentechnisch verändertem X» oder «aus genetisch verändertem X» anbringen.
2Die Zulassungsstelle kann im Einvernehmen mit den beteiligten Beurteilungsstellen im Einzelfall für Pflanzenschutzmittel, die unbeabsichtigte Spuren von zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen von weniger als 0,1 Masseprozent enthalten, Ausnahmen von Absatz 1 festlegen.
Art. 104 Sprache der Kennzeichnung
Die Kennzeichnung muss in mindestens einer Amtssprache des Abgabeortes erfolgen.
Art. 105 Sicherheitsdatenblatt
1Die Zulassungsinhaberinnen und die Inhaberinnen einer Verkaufserlaubnis oder einer GEB müssen für ihre Pflanzenschutzmittel Sicherheitsdatenblätter erstellen und der Abnehmerin oder dem Abnehmer abgeben. Gibt die Abnehmerin oder der Abnehmer ein Pflanzenschutzmittel weiter, muss sie oder er auf Anfrage auch das Sicherheitsdatenblatt für dieses Pflanzenschutzmittel weitergeben.
2Für die Erstellung der Sicherheitsdatenblätter gelten die Artikel 19–22 ChemV42 sinngemäss; die Expositionsszenarien nach Artikel 20 Absatz 2 ChemV müssen dem Sicherheitsdatenblatt nicht beigefügt werden.
3Die Informationen in den Abschnitten 1, 7, 8 und 13 des Sicherheitsdatenblatts müssen den in der Zulassung erwähnten Verwendungen entsprechen.
4Die Sicherheitsdatenblätter können in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Auf Anfrage müssen sie in Papierform abgegeben werden.
5Sie müssen nach Artikel 23 ChemV aufbewahrt werden.
40 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1.
41 SR 814.81
42 SR 813.11