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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten

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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

3. Kapitel: Abgabe und Verwendung

Art. 119 Abgabe

Für Betriebe, die Grundstoffmittel in Verkehr bringen, gilt Artikel 59 ChemV52 sinngemäss.

Art. 120 Verwendung

1Grundstoffmittel dürfen von beruflichen und nichtberuflichen Verwenderinnen und Verwendern verwendet werden. Für die Verwendung gilt Anhang 2.5 Ziffer 1 ChemRRV53.

2Wer Grundstoffmittel verwendet, die Grundstoffe enthalten, die nach der Verordnung 1107/200954 als genehmigt gelten, muss die Bedingungen und Einschränkungen nach Artikel 6 der Verordnung 1107/2009 einhalten.

3Wer Grundstoffmittel verwendet, die Grundstoffe enthalten, die nach Artikel 28 genehmigt wurden, muss die in Anhang 1 aufgeführten Bedingungen und Einschränkungen einhalten.

6. Titel: Gemeinsame Bestimmungen für Pflanzenschutzmittel und für Grundstoffmittel

1. Kapitel: Sorgfaltspflicht

Art. 121 Grundsatz

1Pflanzenschutzmittel und Grundstoffmittel dürfen nur zu denjenigen Zwecken verwendet werden, für die sie zugelassen wurden.

2Bei der Verwendung müssen die Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis befolgt werden und die in der Zulassung festgelegten und auf der Etikette oder in einem begleitenden Dokument angegebenen Verwendungsbestimmungen eingehalten werden.

Art. 122 Geräte für das Ausbringen von Pflanzenschutz- und

Grundstoffmitteln

1Werden für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln und Grundstoffmitteln Geräte eingesetzt, müssen diese eine fachgerechte und gezielte Verwendung ermöglichen.

2Werden für das Ausbringen zapfwellenangetriebene oder selbstfahrende Geräte mit einem Behälter von mehr als 400 Liter Inhalt eingesetzt, so müssen diese mit einem Spülwassertank und mit einer automatischen Spritzeninnenreinigung ausgerüstet sein.

52 SR 813.11

53 SR 814.81

54 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1.