Vorlage

Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 41Fedlex · Vorlage

Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2Besteht die Gefahr, dass Pflanzenschutzmittel mit Lebensmitteln oder Futtermitteln verwechselt werden können, müssen sie zudem so verpackt werden, dass das Verwechslungsrisiko möglichst gering ist. Zudem müssen ihnen Bestandteile beigefügt, die vom Verzehr abschrecken oder diesen verhindern.

3Pflanzenschutzmittel, die nach Artikel 78 zugelassen werden, müssen für das Inverkehrbringen in der Schweiz in der ausländischen Originalverpackung belassen werden.

4Für die Verpackung von Pflanzenschutzmitteln, die chemische Wirkstoffe, Safener oder Synergisten enthalten, gelten zusätzlich sinngemäss die Vorgaben nach Artikel 8 und 9 ChemV37. Pflanzenschutzmittel entsprechen dabei den gefährlichen Stoffen und Zubereitungen nach der ChemV.

Art. 101 Kennzeichnung

1Wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, muss diese kennzeichnen.

2Die Kennzeichnung eines Pflanzenschutzmittels darf keine falschen, irreführenden oder unvollständigen Angaben enthalten oder Tatsachen verschweigen, welche die Käuferin oder der Käufer über die Natur, die Art der Zusammensetzung oder die Verwendbarkeit eines Pflanzenschutzmittels täuschen.

3Für Pflanzenschutzmittel, die dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder auf ein unerwünschtes Pflanzenwachstum Einfluss zu nehmen, gelten zudem die Vorgaben zur besonderen Kennzeichnung nach Anhang 2.5 Ziffer 2 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung38 vom 18. Mai 2005 (ChemRRV).

4Auf der Etikette des Pflanzenschutzmittels darf die Aussage «als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko zugelassen» nicht erscheinen.

5Pflanzenschutzmittel, die chemische Wirkstoffe enthalten und die Kriterien nach Artikel 3 ChemV39 für gefährliche Stoffe oder Zubereitungen erfüllen, müssen zudem sinngemäss nach Artikel 10 Absätze 1, 2 und 4–6 sowie Artikel 11 ChemV gekennzeichnet und mit einem UFI nach Artikel 15a ChemV versehen werden.

Art. 102 Kennzeichnung zugelassener ausländischer Pflanzenschutzmittel für

den Parallelimport

1Wer ausländische Pflanzenschutzmittel für den Parallelimport in Verkehr bringt, muss spätestens vor der Abgabe an Dritte folgende Angaben auf der Verpackung aufführen:

a. die zugelassenen Verwendungen des Pflanzenschutzmittels und die Vorschriften für die Lagerung und die Entsorgung;

b. die eidgenössische Zulassungsnummer;

c. den Namen und die Adresse der Importeurin;

37 SR 813.11

38 SR 814.81

39 SR 813.11