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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten

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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

3Auf der Etikette müssen folgende Angaben deutlich lesbar und dauerhaft aufgeführt sein:

a. der Hinweis «Grundstoffmittel (ohne Wirkungs- und Pflanzenverträglichkeitsnachweis)»;

b. die genaue Bezeichnung aller verwendeten Grundstoffe und deren Konzentration;

c. die Nettomenge des Grundstoffmittels, ausgedrückt wie folgt:

1. bei festen Formulierungen: in Gramm oder Kilogramm,

2. bei Gasen: in Gramm, Kilogramm, Millilitern oder Litern,

3. bei flüssigen Formulierungen: in Millilitern oder Litern;

d. die Bedingungen und Einschränkungen des Grundstoffes;

e. das Verfalldatum, sofern das Produkt weniger als zwei Jahre haltbar ist.

4Grundstoffmittel, die chemische Stoffe enthalten und die Kriterien nach Artikel 3 ChemV51 für gefährliche Stoffe oder Zubereitungen erfüllen, müssen zudem sinngemäss nach Artikel 10 Absätze 1, 2 und 4–6 sowie Artikel 11 ChemV gekennzeichnet sein.

Art. 117 Sprache der Kennzeichnung

Die Kennzeichnung muss in mindestens einer Amtssprache des Abgabeortes erfolgen.

Art. 118 Werbung

1Werbung für Grundstoffmittel darf Aussagen ausschliesslich zu den Verwendungen enthalten, die in den Bedingungen und Einschränkungen der genehmigten Grundstoffe aufgeführt sind.

2Werbung für Grundstoffmittel darf Folgendes nicht enthalten:

a. Informationen in Form von Text oder Grafiken, die hinsichtlich möglicher Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt irreführend sein könnten wie Bezeichnungen «risikoarm», «ungiftig» oder «harmlos»;

b. visuelle Darstellungen potenziell gefährlicher Praktiken, wie Darstellungen vom Mischen oder von der Verwendung von Grundstoffmitteln ohne ausreichende Schutzkleidung, von deren Verwendung in der Nähe von Lebensmitteln oder von der Verwendung durch Kinder oder in deren Nähe.

51 SR 813.11