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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten
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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 106 Werbung
1Werbung ist nur für zugelassene Pflanzenschutzmittel erlaubt.
2Sie muss die Aufmerksamkeit auf Warnhinweise und -symbole gemäss der Kennzeichnung lenken.
3Werbung für ein Pflanzenschutzmittel muss den Hinweis «Pflanzenschutzmittel vorsichtig verwenden. Vor Verwendung stets Etikette und Produktinformationen lesen» enthalten. Diese Sätze müssen leicht lesbar und von der eigentlichen Werbebotschaft deutlich unterscheidbar sein. Das Wort «Pflanzenschutzmittel» kann durch eine genauere Bezeichnung des Produkttyps, wie Fungizid, Insektizid oder Herbizid, ersetzt werden.
4Die Werbung darf Folgendes nicht enthalten:
a. Informationen in Form von Text oder Grafiken, die hinsichtlich möglicher Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt irreführend sein könnten wie Bezeichnungen «risikoarm», «ungiftig» oder «harmlos»; davon ausgenommen ist die Information «als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko zugelassen» für Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 48;
b. visuelle Darstellungen potenziell gefährlicher Praktiken, wie Darstellungen vom Umgang mit Pflanzenschutzmitteln ohne ausreichende Schutzkleidung, in der Nähe von Lebensmitteln oder durch Kinder oder in deren Nähe.
4. Abschnitt: Abgabe und Verwendung
Art. 107 Abgabe
1Pflanzenschutzmittel, die ausschliesslich für die berufliche Verwendung zugelassen sind, dürfen nur an Inhaberinnen und Inhaber einer Fachbewilligung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a ChemRRV43 abgegeben werden.
2An nichtberufliche Verwenderinnen und Verwender dürfen ausschliesslich Pflanzenschutzmittel abgegeben werden, die für die nichtberufliche Verwendung zugelassen sind. Zusatzstoffe dürfen nicht an nichtberufliche Verwenderinnen und Verwender abgegeben werden.
3Für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln, die chemische Wirkstoffe enthalten, gelten zudem die Artikel 58, 59, 63 Absatz 1, 64 Absätz 2 und 3, 65 Absätze 1–3, 66 Absätze 1–3 und 68 ChemV44 sinngemäss. In Bezug auf Artikel 58 ChemV gelten Pflanzenschutzmittel als Stoffe und Zubereitungen. In Bezug auf die übrigen Bestimmungen der ChemV gelten Pflanzenschutzmittel abhängig von ihrer Einstufung als Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 oder der Gruppe 2.
43 SR 814.81
44 SR 813.11