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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten
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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
a. das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Forschungs- und Entwicklungszwecken (Art. 130);
b. das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die zur Verwendung im Ausland bestimmt sind.
2. Abschnitt: Besondere Vorkehrungen der Zulassungsstelle
Art. 98
1Die Zulassungsstelle kann im Einvernehmen mit den interessierten Stellen die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln verbieten, sofern von diesen Pflanzenschutzmitteln eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt ausgeht, und diese Gefahr nicht im Rahmen der Zulassung oder der Erneuerung der Zulassung beseitigt werden kann.
2Sie kann für diese Pflanzenschutzmittel Höchstwerte bestimmen, die nicht überschritten werden dürfen. Die Höchstwerte haben sich nach internationalen Standards oder nach den im Herkunftsland des Pflanzenschutzmittels bestehenden Grenzwerten zu richten oder müssen wissenschaftlich begründet sein.
3Die Zulassungsstelle kann festlegen, welche der Pflanzenschutzmittel nach Absatz 1 nur mit einer Erklärung, die gewisse Voraussetzungen erfüllt, und die von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes oder von einer akkreditierten Stelle ausgestellt wird, in Verkehr gebracht werden dürfen.
4Sie kann festlegen, dass der Erklärung Dokumente beizulegen sind.
5Pflanzenschutzmittel, für die die Dokumente nach Absatz 4 bei der Einfuhr nicht vorgelegt werden, werden zurückgewiesen oder, wenn eine Gefährdung besteht, vernichtet.
3. Abschnitt: Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt und Werbung
Art. 99 Einstufung
Die Inhaberin einer Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel, das chemische Wirkstoffe, Safener oder Synergisten enthält, muss dieses nach Artikel 6 oder 7 ChemV36 einstufen.
Art. 100 Verpackung und Aufmachung
1Wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, muss auf oder in der Verpackung die Angaben nach Anhang 8 aufführen.
36 SR 813.11