Vorlage

Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage

Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

a. Auswirkungen über das Trinkwasser, über Lebens- oder Futtermittel oder über die Luft;

b. Auswirkungen auf die beruflichen Verwenderinnen und Verwender.

Art. 16 Gesuch um Genehmigung

1Die Genehmigung eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten oder die Änderung seiner Verwendungsbedingungen kann von dessen Herstellerin beantragt werden. Ein Herstellerverband kann für mehrere Herstellerinnen ein gemeinsames Gesuch einreichen.

2Das Gesuch ist bei der Zulassungsstelle einzureichen.

3Es muss ein Dossier nach Anhang 3 Ziffer 1.1 oder 1.2 enthalten. Wird ein Teil des Dossiers nicht eingereicht, so muss das Gesuch eine wissenschaftlich fundierte Begründung dafür enthalten.

Art. 17 Vertrauliche Behandlung von Gesuchsunterlagen und Berichtschutz Mit dem Gesuch kann beantragt werden, dass:

a. allfällig eingereichte Versuchs- und Studienberichte dem Berichtschutz nach Artikel 92 unterstellt werden;

b. bestimmte Informationen, einschliesslich bestimmter Teile des Dossiers, nach Artikel 96 vertraulich behandelt werden.

Art. 18 Bedingungen und Einschränkungen bei der Genehmigung

1Bei der Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten können folgende Bedingungen und Einschränkungen festgelegt werden:

a. Mindestreinheitsgrad;

b. Art und Höchstgehalt bestimmter Verunreinigungen;

c. Einschränkungen aufgrund der Beurteilung der Informationen nach Anhang 3 Ziffern 1.1 oder 1.2 unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt, einschliesslich der klimatischen Bedingungen;

d. Art der Zubereitung des Pflanzenschutzmittels;

e. Art und Bedingungen der Verwendung;

f. berufliche oder nichtberufliche Verwendung;

g. Gebiete, in denen die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die den betreffenden Wirkstoff, Safener oder Synergist enthalten, nicht oder nur unter spezifischen Bedingungen zulässig ist;

h. Massnahmen zur Risikominderung und Überwachung nach der Verwendung des Pflanzenschutzmittels, welches den betreffenden Wirkstoff, Safener oder Synergist enthält;