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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten

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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

3. Kapitel: Einfuhr

Art. 126 Grundsatz

1Ein Pflanzenschutzmittel darf nur eingeführt werden, wenn es gemäss dieser Verordnung zugelassen wurde oder nach Artikel 78 auch in der Schweiz als zugelassen gilt.

2Ein Grundstoffmittel darf nur eingeführt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 115 erfüllt sind und es nach den Artikeln 116 und 117 gekennzeichnet ist.

Art. 127 Einfuhr zu Berufs- oder Handelszwecken

1Wer ein Pflanzenschutzmittel oder Grundstoffmittel zu Berufs- oder Handelszwecken einführen will, bedarf einer GEB.

2Die GEB wird auf Gesuch hin einer Person erteilt, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz hat oder Angehörige eines Staates ist, mit dem die Schweiz in einem Abkommen den Verzicht auf diese Anforderung festgelegt hat.

3Sie ist unbefristet gültig und nicht übertragbar. Sie kann in schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei missbräuchlicher Verwendung, widerrufen werden.

4Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung die Nummer der GEB der Importeurin angeben.

Art. 128 Einfuhr zu Forschungszwecken

Wer ein Pflanzenschutzmittel oder Grundstoffmittel zu Forschungszwecken einführen will, muss bei der Einfuhr belegen, dass die Forschung bewilligt ist.

Art. 129 Einfuhr von behandeltem Saatgut

1Saatgut, das mit einem Pflanzenschutzmittel oder Grundstoffmittel behandelt ist, darf zu Berufs- oder Handelszwecken nur eingeführt werden, wenn:

a. das Pflanzenschutzmittel oder Grundstoffmittel, mit dem es behandelt wurde, ausschliesslich in der Schweiz genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten enthält; und

b. in der Schweiz ein Pflanzenschutzmittel, das Wirkstoffe, Safener oder Synergisten nach Buchstabe a enthält, zugelassen ist für eine der folgenden Verwendungen beziehungsweise der Grundstoff, der im Grundstoffmittel enthalten ist, genehmigt ist für:

1. die Saatbeizung, oder

2. die Verwendung auf der Kultur des Saatguts.

2Die Zulassungsstelle kann Ausnahmen von Absatz 1 bewilligen, wenn das Pflanzenschutzmittel, mit dem das Saatgut gebeizt wurde, in einem EU-Mitgliedstaat als Saatbeizmittel zugelassen ist. Sie erlässt die Bewilligungen in Form einer Allgemeinverfügung und veröffentlicht sie im Bundesblatt. Diese ist auf höchstens ein Jahr zu