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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten

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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

7. Titel: Information der Öffentlichkeit

Art. 138 Liste der genehmigten Wirkstoffe, Safener und Synergisten sowie

der zugelassenen Pflanzenschutzmittel

1Die Zulassungsstelle stellt der Öffentlichkeit Informationen in elektronischer Form zur Verfügung über:

a. die genehmigten Wirkstoffe, Safener und Synergisten;

b. die Zulassungen und Widerrufe von Pflanzenschutzmitteln;

c. die Pflanzenschutzmittel, für die eine Verkaufserlaubnis erteilt oder widerrufen wurde;

d. im Ausland zugelassene Pflanzenschutzmittel, die in der Schweiz zugelassenen Pflanzenschutzmitteln entsprechen.

2Die Informationen nach Absatz 1 enthalten mindestens folgende Angaben:

a. Name der genehmigten Wirkstoffe, Safener und Synergisten;

b. Name beziehungsweise Name der Zulassungsinhaberin und eidgenössische Zulassungsnummer;

c. Handelsname des Pflanzenschutzmittels;

d. Art der Zubereitung;

e. Namen und Anteile aller im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener oder Synergisten;

f. wo zutreffend, die folgenden Angaben nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/200863:

1. das Signalwort, welches aus der Einstufung nach Anhang 1 Teile 2-5 resultiert,

2. die Gefahrenhinweise und die Kategorie nach Anhang 3,

3. die Gefahrenpiktogramme nach Anhang 5,

4. die Produktidentifikatoren nach Artikel 18;

g. die Verwendungen, für die das Pflanzenschutzmittel zugelassen ist;

h. die Anforderungen an die Verwendung des Pflanzenschutzmittels;

i. die Gründe für den Widerruf einer Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, wenn diese Sicherheitsbelange betreffen.

3Die Zulassungsstelle kann zudem Bewertungen und Berichte über die Zulassungen und Zulassungserneuerungen von Pflanzenschutzmitteln sowie die Genehmigung und Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten veröffentlichen.

4Die Informationen müssen leicht zugänglich sein und mindestens alle drei Monate aktualisiert werden. Sie dürfen keine vertraulichen Informationen enthalten.

63 Siehe Fussnote zu Art. 51 Abs. 3 Bst. b.