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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten

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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Die Spülung von Pumpe, Filter, Leitungen und Düsen muss auf der behandelten Fläche erfolgen.

Art. 123 Kontrolle von Geräten für das Ausbringen von Pflanzenschutz- und

Grundstoffmitteln

Wer zapfwellenangetriebene oder selbstfahrende Geräte einsetzt, muss dieses mindestens alle drei Kalenderjahre von einer vom Kanton anerkannten Stelle im Hinblick auf die Anforderungen nach Artikel 122 prüfen lassen. Festgestellte Mängel müssen innerhalb einer vom Kanton gesetzten Frist behoben werden.

2. Kapitel: Aufbewahrung sowie Rückgabe- und Rücknahmepflicht

Art. 124 Aufbewahrung

1Pflanzenschutzmittel und Grundstoffmittel müssen sinngemäss nach Artikel 57 Absätze 1 und 5 ChemV55 aufbewahrt werden. Sie gelten dabei als Stoffe und Zubereitungen nach der ChemV.

2Für Pflanzenschutzmittel und Grundstoffmittel, die chemische Wirkstoffe, Safener oder Synergisten enthalten und die Kriterien nach Artikel 3 ChemV für gefährliche Stoffe und Zubereitungen erfüllen, gilt zudem Artikel 57 Absätze 2, 3 und 6 ChemV sinngemäss.

3Für Pflanzenschutzmittel nach Absatz 2, die abhängig von ihrer Einstufung als Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 1 oder der Gruppe 2 nach der ChemV gelten, gilt zudem Artikel 62 Absätze 2 und 3 ChemV sinngemäss.

Art. 125 Rückgabe-, Rücknahme- und Entsorgungspflicht

1Wer Pflanzenschutzmittel oder Grundstoffmittel besitzt, die sie oder er nicht mehr verwenden darf oder will, muss sie bei einer rücknahmepflichtigen Person oder bei einer dafür vorgesehenen Sammelstelle abgeben.

2Wer Pflanzenschutzmittel oder Grundstoffmittel in Verkehr bringt, muss sie von der Verwenderin oder vom Verwender zurücknehmen und sachgemäss entsorgen.

3Im Detailhandel abgegebene Pflanzenschutzmittel und Grundstoffmittel müssen unentgeltlich zurückgenommen werden.

55 SR 813.11