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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten

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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

verhindern, namentlich um zu verhindern, dass Lebens- und Futtermittel, die Rückstände enthalten, in die Lebensmittelkette gelangen.

3Die Bewilligungsinhaberin muss dafür sorgen, dass auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft die Rückstandshöchstgehalte nach den gestützt auf die LGV58 erlassenen Bestimmungen eingehalten werden.

Art. 131 Generelle Bewilligung für die Durchführung von Versuchen zu

Forschungs- und Entwicklungszwecken

1Die Zulassungsstelle kann Forschungsorganisationen, Kantonen und Firmen auf Gesuch hin eine generelle Bewilligung zur Durchführung von Versuchen, bei denen ein nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel oder ein nicht genehmigter Grundstoff verwendet wird, erteilen, wenn die Gesuchstellerin Erfahrung in der Durchführung von Versuchen in der Schweiz hat.

2Wer über eine generelle Bewilligung verfügt, muss nicht jeden Versuch bewilligen lassen.

3Für die Durchführung von Versuchen, bei denen Organismen verwendet oder Luftapplikationen zum Einsatz kommen, werden keine generellen Bewilligungen erteilt.

4Die Zulassungsstelle befristet die Bewilligung auf maximal fünf Jahre.

Art. 132 Gesuche um Bewilligungen

1Gesuche um Bewilligung für die Durchführung von Versuchen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken sind an die Zulassungsstelle zu richten.

2Das Gesuch muss ein Dossier enthalten, das alle verfügbaren Daten zur Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt enthält.

Art. 133 Versuche mit gentechnisch veränderten oder pathogenen

Organismen

Bei Versuchen mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen, die nach der FrSV59 bewilligungspflichtig sind, regelt diese das Bewilligungsverfahren.

Art. 134 Aufzeichnungspflicht

1Wer Versuche zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken durchführt, bei denen nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel oder nicht genehmigte Grundstoffe verwendet werden, muss zu jedem Versuch die folgenden Angaben aufzeichnen:

a. Identität und Herkunft des Pflanzenschutzmittels oder des Grundstoffs;

b. Angaben zur Kennzeichnung;

58SR 817.02

59 SR 814.911