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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten

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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

befristen. Das eingeführte Saatgut darf während einem Jahr nach Ablauf der Frist verwendet werden. Für Saatgut nach Artikel 74 Absatz 4 kann die Zulassungsstelle längere Fristen für die Aussaat festlegen.

3Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nach der Einfuhr von Saatgut nicht mehr erfüllt, so bestimmt die Zulassungsstelle die Fristen für die Entsorgung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von bereits eingeführtem Saatgut nach Artikel 74.

4Die Etikette und die Begleitdokumenten des behandelten Saatguts müssen die folgenden Angaben enthalten:

a. die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels oder des Grundstoffmittels, mit dem das Saatgut behandelt wurde;

b. die Bezeichnungen der Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die im betreffenden Pflanzenschutzmittel enthalten sind, beziehungsweise die Bezeichnungen der Grundstoffe, die im betreffenden Grundstoffmittel enthalten sind;

c. die Standardformulierungen für die Sicherheitshinweise nach Anhang IV Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/200856;

d. die in der Zulassung für das Pflanzenschutzmittel vorgesehenen Massnahmen zur Risikominderung;

e. die in der Genehmigung der Grundstoffe vorgesehenen Bedingungen und Einschränkungen;

f. die Angaben nach Artikel 17 der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 199857.

4. Kapitel: Forschung und Entwicklung

Art. 130 Durchführung von Versuchen zu Forschungs- und Entwicklungs-

zwecken

1Die Zulassungsstelle bewilligt die Durchführung von Versuchen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken, bei denen ein nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel oder ein nicht genehmigter Grundstoff verwendet wird oder eine neue Verwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels oder genehmigten Grundstoffs erfolgen soll, auf Gesuch hin.

2Sie kann in der Bewilligung festgelegen:

a. die Menge, die höchstens verwendet werden darf, und die Grösse des Gebiets, auf dem der Versuch höchstens durchgeführt werden darf;

b. Bedingungen, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier sowie unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt zu

56Siehe Fussnote zu Art. 51 Abs. 3 Bst. b.

57 SR 916.151