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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten

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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

c. erhaltene und verwendete Menge des Pflanzenschutzmittels oder des Grundstoffs;

d. Name und Adresse der Person, die das Pflanzenschutzmittel oder den Grundstoff verwendet hat;

e. alle verfügbaren Angaben über mögliche Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt;

f. Angaben zu Anwendungsart, -ort und -zeit.

2Die Aufzeichnungen sind der Zulassungsstelle auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

5. Kapitel: Weitergabe und Austausch von Daten

Art. 135 Weitergabe von Daten an die Zulassungsstelle und an die

Beurteilungsstellen

Die in Artikel 74 ChemV60 aufgeführten Behörden und Stellen haben der Zulassungsstelle und den Beurteilungsstellen auf Verlangen die dort erwähnten Daten weiterzugeben, wenn es für den Vollzug dieser Verordnung erforderlich ist.

Art. 136 Austausch von Informationen und Daten

1Die Zulassungsstelle und die Beurteilungsstellen stellen sich, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, gegenseitig die Daten zur Verfügung, die sie gestützt auf diese Verordnung oder andere Erlasse, die den Schutz des Menschen oder der Umwelt vor Pflanzenschutzmittel und Grundstoffmitteln regeln, selbst erhoben haben oder haben erheben lassen. Sie können zu diesem Zweck automatisierte Abrufverfahren einrichten.

2Im Übrigen ist Artikel 75 Absätze 2–5 ChemV61 anwendbar. Pflanzenschutzmittel und Grundstoffmittel gelten dabei als Stoffe oder Zubereitungen.

Art. 137 Weitergabe von Daten an das Ausland und an internationale

Organisationen

1Die Zulassungsstelle und die Beurteilungsstellen dürfen Daten, die nicht vertraulich sind, an ausländische Institutionen sowie internationale Organisationen weitergeben.

2Die Voraussetzungen für die Weitergabe vertraulicher Daten richten sich nach Artikel 76 Absatz 2 ChemV62.

60 SR 813.11

61 SR 813.11

62 SR 813.11