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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten

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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 139 Veröffentlichung von Listen

1Die Zulassungsstelle führt eine Liste von Wirkstoffen, die in Pflanzenschutzmitteln enthalten sind, die nicht zugelassen sind für die Verwendung in:

a. den Zonen S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen;

b. Karstgebieten.

2Sie führt zudem zusammen mit dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW):

a. eine Liste der EU-Mitgliedsstaaten mit agronomischen, klimatischen und umweltrelevanten Bedingungen, die mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar sind;

b. eine Liste der geringfügigen Verwendungen nach Artikel 47.

3Die Listen sind auf der Internetseite des BLV abrufbar.

8. Titel: Vollzug

1. Kapitel: Bund

Art. 140 Zulassungsstelle und Steuerungsausschuss

1Die Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel ist dem BLV administrativ und fachlich zugewiesen.

2Die Zulassungsstelle wird strategisch geführt durch den Steuerungsausschuss nach Artikel 77 ChemV64.

3Der Steuerungsausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

a. Festlegung der Strategie im Genehmigungs-, Zulassungs-, Überprüfungs- und Erneuerungsverfahren;

b. Einsicht in die Organisations- und Ressourcenbemessung der Zulassungsstelle.

4Der Steuerungsausschuss entscheidet einvernehmlich.

Art. 141 Beurteilungsstellen

Beurteilungsstellen sind:

a. das Bundesamt für Umwelt (BAFU);

b. das BLV;

c. das BLW;

d. das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).

64 SR 813.11