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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten
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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
d. Es bestimmt nach Anhörung der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) das Verfahren, mit dem bei Versuchen die Konformität mit der guten experimentellen Praxis attestiert wird.
e. Es oder die von ihm bezeichnete Stellen attestiert auf Anfrage die Konformität der Versuche; die Gebühren richten sich nach der Verordnung vom 10. März 200665 über die Gebühren des Staatssekretariats für Wirtschaft im Bereich der Akkreditierung.
f. Es überprüft die Aufzeichnungspflichten nach Artikel 159.
g. Es erteilt die GEB für die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln zu Berufs- und Handelszwecken.
h. Es informiert die kantonalen Behörden über die in ihrem Gebiet ansässigen Inhaberinnen einer GEB für die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln zu Berufs- und Handelszwecken.
i. Es wertet die gemeldeten Verkaufsmengen von Pflanzenschutzmitteln aus.
Art. 146 Aufgaben des SECO
Das SECO beurteilt die Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die Gesundheit der beruflichen Verwender und Verwenderinnen sowie der Arbeitskräfte, die nach der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels einer Belastung ausgesetzt sind. Es stützt sich dabei auf die toxikologische Beurteilung des Pflanzenschutzmittels durch das BLV.
Art. 147 Zusammenarbeit der Beurteilungsstellen
Die am Zulassungsverfahren beteiligten Beurteilungsstellen informieren sich laufend gegenseitig über Tatsachen und Erkenntnisse, welche die Zulassung und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln betreffen.
Art. 148 Sachverständige
Die Zulassungsstelle und die Beurteilungsstellen können für den Vollzug dieser Verordnung Sachverständige beiziehen.
Art. 149 Auskunftsstelle für Vergiftungen
Auskunftsstelle für Vergiftungen mit Pflanzenschutzmitteln oder Grundstoffmitteln ist Tox Info Suisse.
Art. 150 Befugnisse der Zollstellen
Die Zollstellen kontrollieren auf Ersuchen der Zulassungsstelle, ob Pflanzenschutzmittel und Grundstoffmittel den Einfuhrbestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Bei Verdacht auf eine Widerhandlung gilt Artikel 83 Absatz 3 ChemV66.
65 SR 946.513.7
66 SR 813.11