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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten
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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 142 Aufgaben der Zulassungsstelle
1Die Zulassungsstelle hat folgende Aufgaben:
a. Sie koordiniert die Zusammenarbeit der Beurteilungsstellen.
b. Sie holt die Bewertung und Stellungnahme der fachlich zuständigen Beurteilungsstellen ein.
c. Sie entscheidet im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen über:
1. die Genehmigung und die Erneuerung, die Überprüfung sowie den Widerruf der Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten,
2. die Zulassung und die Erneuerung, die Überprüfung sowie den Widerruf der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln.
2Sie verfügt die Erneuerung, die Änderung oder den Widerruf von Zulassungen. Liegt die Ursache für die Erneuerung, die Änderungen oder den Widerruf im Zuständigkeitsbereich einer Beurteilungsstelle, so erfolgt die Verfügung auf Antrag der betreffenden Beurteilungsstelle.
3Sie unterstützt in Zusammenarbeit mit dem BLW und der Eidgenössischen landwirtschaftlichen Forschungsanstalt die kantonalen Vollzugsbehörden bei den Kontrollen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und von Grundstoffmitteln.
4Sie führt eine bereichsübergreifende Dokumentation der Pflanzenschutzmittel und Grundstoffe, insbesondere:
a. der eingereichten Gesuchsunterlagen;
b. der für die Bewertung relevanten Dokumente der beteiligten Beurteilungsstellen;
c. der Ergebnisse der Bewertungen;
d. der Zulassungen und der anderen Verfügungen;
e. des gesamten Schriftverkehrs mit den Gesuchstellerinnen.
Art. 143 Aufgaben des BAFU
Das BAFU beurteilt:
a. die Einstufung und die Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel hinsichtlich Umweltgefährlichkeit und physikalisch-chemischer Gefahren;
b. den Verbleib und die Ausbreitung der Pflanzenschutzmittel in der Umwelt;
c. die Auswirkungen der Pflanzenschutzmittel auf Vögel und andere terrestrische Wirbeltiere, auf Wasserorganismen und ausserhalb der behandelten landwirtschaftlichen Fläche auf andere Arten, die nicht bekämpft werden sollen;
d. die Risiken von Grundstoffen für die Umwelt.
Art. 144 Aufgaben des BLV
Das BLV beurteilt: