Vorlage
Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 57Fedlex · Vorlage
Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
a. die Einstufung und die Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel hinsichtlich
gesundheitlicher Gefahren;
b. die Toxizität der Pflanzenschutzmittel für den Menschen;
c. die Auswirkungen der Pflanzenschutzmittel auf:
1. die Gesundheit der nichtberuflichen Verwender und Verwenderinnen, der Anrainer und Anrainerinnen und von Umstehenden,
2. die zu bekämpfenden Wirbeltiere;
d. die Auswirkungen möglicher Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in oder
auf Lebensmitteln auf die Gesundheit von Menschen;
e. die Risiken von Grundstoffen für den Menschen.
Art. 145 Aufgaben des BLW
Das BLW nimmt die folgenden Aufgaben wahr:
a. Es beurteilt gemeinsam mit der Eidgenössischen landwirtschaftlichen For-
schungsanstalt und der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft:
1. die Wirksamkeit der Pflanzenschutzmittel und der Grundstoffe gegen Schadorganismen und deren Auswirkungen auf Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse,
2. die Auswirkungen der Pflanzenschutzmittel auf Arten, die nicht bekämpft werden sollen, auf die Bodenfruchtbarkeit und auf Bienen in den behandelten landwirtschaftlichen Flächen,
3. die Auswirkungen der Änderung oder des Widerrufs einer Zulassung auf die landwirtschaftliche Produktion,
4. die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 47 bei Gesuchen um eine Zulassung für eine geringfügige Verwendung,
5. die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 51 bei Gesuchen um Zulassung zur Bewältigung einer Notfallsituation,
6. die Bildung und das Verhalten von Rückständen von Pflanzenschutzmitteln auf Kulturpflanzen und Erntegüter,
7. die Identität und die physikalisch-chemischen Eigenschaften der Pflanzenschutzmittel und der Grundstoffe.
b. Es führt gemeinsam mit der Eidgenössischen landwirtschaftlichen For-
schungsanstalt subsidiär für die kantonalen Vollzugsbehörden die Kontrollen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Grundstoffmitteln durch.
c. Es informiert gemeinsam mit der Eidgenössischen landwirtschaftlichen For-
schungsanstalt und in Zusammenarbeit mit der Zulassungsstelle die zuständigen kantonalen Behörden und die Landwirtschaftskreise über Neuzulassungen, Änderungen und Widerrufe von Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln und Genehmigungen von Wirkstoffen sowie über Eigenschaften und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.