Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten
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Durch diese Bestimmung wird die Synchronisation der Genehmigungen und Streichungen von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten mit der EU verstärkt. Es werden auch die Bedingungen und Einschränkungen der EU (z.B. Reinheitskriterien und Sonderbestimmungen wie Einschränkungen der Verwendungsbestimmungen, Hinweise zur Beurteilung der Pflanzenschutzmittel etc.) sowie die zeitlichen Befristungen der Genehmigungen der Wirkstoffe von der EU übernommen.
Dass fortan Wirkstoffe, Safener und Synergisten in der Schweiz zeitgleich mit der EU als genehmigt, resp. nicht genehmigt gelten sollen, hat zur Folge, dass auch Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die einen nicht mehr genehmigten Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthalten, gleichzeitig wie in der EU widerrufen werden. So wird verhindert, dass Pflanzenschutzmittel, die in EU-Mitgliedstaaten nicht mehr zugelassen sind, in der Schweiz weiterhin verkauft werden. Das Schutzniveau der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt entspricht so demjenigen der EU.
Die Übernahme der Genehmigungen erfolgt im rechtlichen Sinne durch den in Artikel 7 vorgesehenen Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (Grundverordnung). Mit dem Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten sämtliche Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die in der EU mittels Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/201116 genehmigt sind, auch in der Schweiz als genehmigt17. Konkret wird auf die Artikel 13 Absatz 4 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verwiesen. Gestützt auf Artikel 78 Absatz 3 wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erlassen, mit der die Liste der in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommenen Wirkstoffe übernommen wurde. Gestützt auf Artikel 13 Absatz 4 werden weitere Wirkstoffe, Safener und Synergisten in dieser Durchführungsverordnung aufgenommen. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sind somit sämtliche in der EU genehmigten Wirkstoffe, Safener und Synergisten aufgeführt.
Auf die bisherige Umsetzung über eine aufwändige Verordnungsanpassung kann verzichtet werden. Dieses Vorgehen mittels Verweis auf die Grundverordnung der EU, womit auch sämtliche sich auf diese Grundverordnung stützenden Durchführungsverordnungen erfasst werden, wurde auch im Lebensmittelbereich betreffend neuartige Lebensmittel gewählt (vgl. dazu den Anhang der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201618 über neuartige Lebensmittel) und hat sich bewährt.
Für Pflanzenschutzmittel, die diese Wirkstoffe, Safener und Synergisten enthalten, kann ein Gesuch um Zulassung in der Schweiz eingereicht werden. Solange kein entsprechendes Pflanzenschutzmittel mit einem solchen Wirkstoff, Safener oder Synergisten in der Schweiz zugelassen wird, kann ein Stoff zwar gemäss Artikel 7 als genehmigt gelten, hat aber mangels zugelassener Pflanzenschutzmittel keinerlei Anwendung in der Schweiz.
Für alle beteiligten Akteure ist es zentral, zu wissen, welche Wirkstoffe, Safener und Synergisten in der Schweiz unter welchen Bedingungen genehmigt sind. Aktuell ist diese Liste in Anhang 1 PSMV 2010 einsehbar. Da neu die Genehmigungen aus der EU übernommen werden, gibt es im Erlass keine konsolidierte Liste der Wirkstoffe, Safener und Synergisten mehr. Damit die nötigen Informationen, einschliesslich dem
16 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe, ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.
17 In den Teilen A und B der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sind chemische Wirkstoffe, Safener und Synergisten und Mikroorganismen aufgeführt, in Teil C sind Grundstoffe aufgeführt, in Teil D sind Wirkstoffe mit geringem Risiko aufgeführt und in Teil E sind Substitutionskandidaten aufgeführt.
18 SR 817.022.2