Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten

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Genehmigungszeitraum, für alle Beteiligten dennoch ersichtlich sind, wird die Zulassungsstelle diese Informationen veröffentlichen. Wie heute wird es zudem ein Verzeichnis von in der Schweiz zulässigen Pflanzenschutzmitteln geben, in welchem ersichtlich sein wird, für welche Wirkstoffe, Safener und Synergisten bereits Pflanzenschutzmittel zugelassen sind und unter welchen Bedingungen (vgl. Art. 138). Darin wird beispielsweise auch weiterhin aufgezeigt, welche Pflanzenschutzmittel für die nichtberufliche Verwendung zugelassen sind.

Was die zulässigen Quellen für Wirkstoffe, Safener und Synergisten angeht, gilt das Gleiche wie gemäss PSMV 2010: Sie müssen wie bisher beantragt und im Rahmen der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln genehmigt werden.

Art. 8 Wirkstoffe, Safener und Synergisten, für die von der EU abweichende Best-

immungen gelten

Nach Artikel 8 ist es möglich, dass die Schweiz für Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die in der EU genehmigt sind, andere Bedingungen und Einschränkungen festlegt als die EU. Dies trifft insbesondere für Wirkstoffe, Safener und Synergisten zu, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit von der EU abweichenden Bedingungen und Einschränkungen genehmigt waren, kann aber auch die Folge einer Überprüfung der Wirkstoffgenehmigung sein. In diesen Fällen gilt für die Dauer der Genehmigung die gleiche Dauer wie in der EU.

Art. 9 In der Schweiz nicht genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die in

der EU genehmigt sind

Nach Artikel 9 ist es möglich, dass die Schweiz Wirkstoffen, Safenern und Synergisten, die in der EU genehmigt sind, die Genehmigung verweigert. Dies kann insbesondere nach der Überprüfung von Pflanzenschutzmittelzulassungen gemäss Artikel 9 des Gewässerschutzgesetzes erforderlich sein.

Art. 10 Genehmigung von Wirkstoffen, Safneren und Synergisten, die in der EU

nicht genehmigt sind

Neben der Übernahme der Wirkstoffe, Safener und Synergisten aus der EU gemäss Artikel 7 ist es möglich, einen Wirkstoff, Safener oder Synergist in der Schweiz zu genehmigen, welcher in der EU nicht genehmigt ist (Art. 10 Abs. 1). Dies ist insbesondere für Makroorganismen erforderlich, da diese in der EU nicht auf Gemeinschaftsebene genehmigt werden. Die Abweichungen gemäss Artikel 10 werden in Anhang 1 aufgeführt (Abs. 3). Eine Liste aller genehmigten Wirkstoffe, Safener und Synergisten einschliesslich deren Befristung wird durch die Zulassungsstelle publiziert (vgl. Art. 138).

3. Abschnitt: Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten nach Artikel

10

Art. 11 Voraussetzungen für die Genehmigung

Die Kriterien für die Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten, die nicht bereits in der EU genehmigt sind, sind in den Artikeln 11–15 festgelegt. Sie entsprechen, wie in der PSMV 2010 (Art. 4), den Kriterien der EU. Doppelspurigkeiten von Kriterien, die bisher sowohl in den Artikeln als auch im Anhang aufgeführt waren, wurden aufgehoben.