Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten

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Unterlagen betreffend Pflanzenschutzmittel sowie Wirkstoff, Safener und Synergist beurteilt.

Art. 41 Anforderungen an die im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safe-

ner und Synergisten

Artikel 17 der PSMV 2010 wurde redaktionell geändert und in mehrere Artikel aufgeteilt. Dabei erfolgte eine Angleichung an die Bestimmungen der EU.

Artikel 41 legt die Kriterien für die im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten fest. In Absatz 1 wird insbesondere festgehalten, dass die Reinheitskriterien sowie die Bedingungen und Einschränkungen für Wirkstoffe, Safener und Synergisten eingehalten werden müssen, so wie sie in der Durchführungsverordnung (EU) 540/2011 (für Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die in der EU genehmigt wurden und gestützt auf Artikel 7 auch in der Schweiz als genehmigt gelten) oder in Anhang 1 (für in der Schweiz abweichend von der EU genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten) festgelegt sind. Die Bedingungen und Einschränkungen sind in der Durchführungsverordnung (EU) 540/2011 in den Spalten «Reinheit» und «Sonderbestimmungen» aufgeführt.

Gemäss Absatz 2 darf, wie gemäss PSMV 2010, ein Wirkstoff, Safener und Synergist, der aus einer anderen Quelle stammt, keine signifikanten Unterschiede zur genehmigten Spezifikation aufweisen (Bst. a) und keine grösseren durch Verunreinigungen bedingte schädlichen Auswirkungen im Vergleich zur genehmigten Referenzspezifikation haben (Bst. b). Eine andere Quelle kann ein anderer Herstellungsstandort oder eine Änderung des Herstellungsprozesses sein. Die Beurteilung einer solchen Änderung muss mittels Gesuchstyp S (vgl. Anhang 3 Ziffern 3.1 und 3.2) beantragt werden.

Art. 42 Anforderungen an das Pflanzenschutzmittel

Artikel 42 legt die Kriterien fest, die ein Pflanzenschutzmittel für eine Zulassung erfüllen muss. Die Kriterien entsprechen der PSMV 2010.

Art. 43 Pflanzenschutzmittel mit gentechnisch veränderten Organismen

Wie bereits nach den Regelungen der PSMV 2010 müssen Pflanzenschutzmittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, die Anforderungen der Freisetzungsverordnung erfüllen.

Art. 44 Vorläufige Zulassung

Dieser Artikel legt fest, dass Pflanzenschutzmittel für einen befristeten Zeitraum zugelassen werden können, auch wenn die darin enthaltenen Wirkstoffe, Safener oder Synergisten noch nicht genehmigt sind. Er soll zur Anwendung kommen, wenn die Beurteilung eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten durch die Beurteilungsstellen und die Zulassungsstellen positiv ausfällt, aber die Genehmigung noch nicht formell gültig ist. Dies ist der Fall, wenn der Wirkstoff, Safener oder Synergist in der Schweiz abschliessend beurteilt wurde, aber seine Aufnahme in Anhang 1 im Rahmen einer Revision der Verordnung noch aussteht.

Eine vorläufige Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die Wirkstoffe, Safener oder Synergisten enthalten, die durch den Verweis gemäss Artikel 7 als genehmigt gelten, ist