Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten

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4. Titel: Pflanzenschutzmittel (Art. 35-114)

1. Kapitel: Zulassung

1. Abschnitt: Zulassungsarten sowie Umfang, Inhalt und Dauer der Zulassung

Art. 35 Zulassungsarten

Die Zulassungsarten werden an die neuen Bestimmungen angepasst: Grundstoffmittel sind, anders als in der PSMV 2010 (Art. 15 Bst. d), nicht mehr Pflanzenschutzmittel und müssen deshalb von der Zulassungspflicht nicht ausgenommen werden. Die Anforderungen an Grundstoffmittel sind in Artikel 115 definiert.

Art. 36 Umfang der Zulassung

Absatz 1 dieses Artikels definiert, wofür eine Zulassung gültig ist. Die Inhalte stammen aus Artikel 14 Absatz 3 der PSMV 2010. Anders als in der PSMV 2010 (Art. 18 Abs. 7) ist festgehalten, dass Zulassungen auf Antrag hin übertragbar sind.

Art. 37 Antragstellerin

Die Zulassungsinhaberin muss einen Sitz in der Schweiz haben, es sei denn, es besteht ein völkerrechtlicher Vertrag. Dies ist beispielsweise für Liechtenstein der Fall. Der Wortlaut dieser Bestimmung wird an denjenigen der analogen Bestimmung in der Verordnung20 vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (VBP) angeglichen, entspricht aber inhaltlich Artikel 16 der PSMV 2010.

Art. 38 Inhalt der Zulassung

In diesem Artikel werden die Inhalte der Zulassung definiert. Sie werden im Vergleich zur PSMV 2010 (Art. 18) erweitert und enthalten nun weitere Bestimmungen, analog den Regelungen in der EU. Die Angaben nach Absatz 2 müssen nur festgelegt werden, wenn sie notwendig sind. Dadurch können künftig, wenn nötig, zusätzliche Anforderungen, wie z. B. die Grösse der Verpackung im Rahmen der Zulassung vorgegeben werden.

Folgende Angaben werden im Vergleich zur PSMV 2010 in der Verordnung neu eingeführt oder geändert:

• Die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse sowie die Bereiche, in denen das Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf: Die Zulassung enthält in der Regel bereits heute diese Information, dies ist lediglich in der Verordnung nicht aufgeführt.

• Die Zwecke, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf: die Zulassung enthält in der Regel bereits heute diese Information, dies ist lediglich in der Verordnung nicht aufgeführt.

• Der Zeitpunkt der Verwendung: damit kann beispielsweise festgelegt werden in welchem Stadium der Kultur (z. B. ausserhalb der Blüte) die Verwendung stattfinden darf: die Zulassung enthält in der Regel bereits heute diese Information, dies ist lediglich in der Verordnung nicht aufgeführt.

20 SR 813.12