Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten

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Beispielsweise können Massnahmen zum Anwenderschutz direkt aus dem Beurteilungsbericht des EU-Mitgliedstaat abgeleitet werden. Hingegen müssen die möglichen Rückstände im Gewässer durch die Schweizer Behörden beurteilt werden, weil dafür in den EU-Mitgliedstaaten unterschiedliche Methoden verwendet werden.

Trotz Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 haben die Beurteilungsstellen nach wie vor die Möglichkeit, eine Prüfung der Unterlagen betreffend das zuzulassende Pflanzenschutzmittel vorzunehmen. Dies soll gemäss Absatz 2 möglich sein, wenn die Prüfung dieser Unterlagen effizienter ist als die Begutachtung der Beurteilungsberichte des EU-Mitgliedstaates oder wenn anzunehmen ist, dass die Prüfung der Unterlagen zum zuzulassenden Pflanzenschutzmittel zu strengeren Einschränkungen bei der Verwendung des Pflanzenschutzmittels führen würde, als jene des EU-Mitgliedstaates. Davon ist insbesondere der Bereich der Umweltbeurteilung betroffen: hier ist aufgrund der besonderen Bestimmungen in der Schweiz und der nicht vollständigen Harmonisierung der Beurteilungsmethoden zwischen den Mitgliedstaaten der EU davon auszugehen, dass eine Beurteilung in der Schweiz erfolgen wird.

Art. 46 Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Saatgutbeizung oder zur Verwen-

dung auf im Wald geschlagenem Holz

Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen von Artikel 17 Absatz 8 der PSMV 2010, wonach diese Pflanzenschutzmittel eine Mischung von Wirkstoffen für die Bekämpfung unterschiedlicher Gruppen von Schadorganismen, wie Insekten, Pilze oder Unkraut, enthalten dürfen und somit diese Anforderung (Art. 42 Abs. 1 Bst g) nicht erfüllt sein muss.

Art. 47 Erweiterung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln um geringfügige Ver-

wendungen

Mit diesem Artikel können, wie gemäss der PSMV 2010 (Art. 35), Erweiterungen von Zulassungen für geringfügige Verwendungen auf einem vereinfachten Weg erteilt werden. Im Artikel wird im Vergleich zu Artikel 35 PSMV 2010 das Vorgehen genauer dargelegt.

Gemäss Absatz 1 erfolgt nur eine sehr eingeschränkte Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen für Pflanzenschutzmittel, die chemische Wirkstoffe, Safener oder Synergisten oder Mikroorganismen enthalten, wenn der Nachweis einer Zulassung in einem EU-Mitgliedstaat mit vergleichbaren agronomischen, klimatischen und umweltrelevanten Bedingungen vorgelegt wird und in der Schweiz ein Pflanzenschutzmittel mit demselben Wirkstoff, Safener oder Synergisten bereits für eine vergleichbare Verwendung zugelassen ist (Bst. a). In diesen Fällen ist bereits eine Beurteilung im jeweiligen EU-Mitgliedstaat durchgeführt worden, so dass die Kriterien als erfüllt gelten. Damit wird verhindert, dass in der Schweiz die Prüfung der betreffenden Aspekte ein zweites Mal erfolgt. Ebenfalls wird auf eine Prüfung verzichtet, wenn bereits ein Pflanzenschutzmittel mit demselben Wirkstoff für eine identische Verwendung zugelassen ist (Bst. b).

Für Pflanzenschutzmittel, die Makroorganismen enthalten, kann eine Erweiterung der Zulassung um eine geringfügige Verwendung erfolgen, wenn ein Pflanzenschutzmittel mit demselben Makroorganismus bereits für eine vergleichbare Verwendung zugelassen ist (Abs. 2).

Als vergleichbare Verwendung im Kontext von Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 gilt beispielsweise eine Verwendung mit derselben Applikationstechnik und identischer