Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten

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bereits genehmigt sind, in der EU aber noch nicht, widerrufen werden, wenn ein negativer Entscheid der EU vorliegt. Dies ist insbesondere für Synergisten und Safener relevant, da diese in der EU noch nicht im Rahmen des harmonisierten Verfahrens genehmigt werden, während sie in der Schweiz bereits in Anhang 1 gelistet sind.

Art. 22 Änderung von Anhang 1

Alle Änderungen in Bezug auf die Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten nach Artikel 10 sowie Änderungen der Bedingungen und Einschränkungen von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten, die nach Artikel 7 als genehmigt gelten, sowie Widerrufe nach Artikel 21 werden in Anhang 1 nachgeführt.

2. Kapitel: Genehmigung von Grundstoffen

1. Abschnitt: Genehmigte Grundstoffe

Art. 23 Voraussetzung für die Verwendung von Grundstoffen

Auch für Grundstoffe wird der Grundsatz statuiert, dass diese nur verwendet werden dürfen, wenn sie genehmigt sind.

Art. 24 Nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigte Grundstoffe

Grundstoffe, die in der EU genehmigt sind, sollen künftig, wie auch die übrigen Wirkstoffe sowie Safener und Synergisten, durch den Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der Schweiz als genehmigt gelten. Massgebend sind die Vorschriften der jeweiligen Durchführungsverordnung, mit der die Genehmigung erfolgt. Übernommen wird auch die unbefristete Geltungsdauer der Genehmigung.

Art. 25 und 26 Grundstoffe, für die von der EU abweichende Bedingungen gelten

sowie in der Schweiz nicht genehmigt Grundstoffe, die in der EU genehmigt sind

Wie bei den Wirkstoffen, Safenern und Synergisten (vgl. Art. 8 und 9) gibt es die Möglichkeit, in der vorliegenden Verordnung abweichende Bedingungen und Einschränkungen für die als genehmigt geltenden Grundstoffe vorzusehen sowie einzelne Grundstoffe, die in der EU genehmigt sind, in der Schweiz nicht zu genehmigen.

Art. 27 Genehmigung von Grundstoffen, die in der EU nicht genehmigt sind

Wie bei den Wirkstoffen, Safenern und Synergisten (vgl. Art. 10), können Grundstoffe eigens in der Schweiz genehmigt werden. Dies ist lediglich dann ausgeschlossen, wenn ein Grundstoff aufgrund derselben Daten bereits in der EU geprüft und nicht genehmigt wurde.

2. Abschnitt: Genehmigung von Grundstoffen nach Artikel 27

Art. 28 und 29 Voraussetzungen für die Genehmigung und Dauer der Genehmi-

gung

Mit Artikel 28 wird die Möglichkeit geschaffen, dass Grundstoffe in der Schweiz genehmigt werden, welche in der EU (noch) nicht genehmigt sind.

In diesem Artikel werden die Kriterien für die Genehmigung von solchen Grundstoffen festgelegt. Die Kriterien entsprechen neu vollständig denjenigen der EU. Ebenfalls