Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten
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ist, wie in der EU, die Genehmigung von Grundstoffen unbefristet. Die Vorgaben nach Absatz 1 gelten kumulativ.
Gemäss Absatz 4 Buchstabe a können Organismen, die gebietsfremd, gentechnisch verändert oder pathogen sind, keine Grundstoffe sein. Eine Definition dieser Organismen findet sich in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d–f FrSV.
Wie bei den anderen Wirkstoffen, werden auch Grundstoffe in der Schweiz nicht genehmigt, wenn das Gesuch um Genehmigung bereits in der EU abgelehnt wurde und keine neuen Daten vorliegen (Artikel 28 Abs. 4 Bst. b).
Ein Stoff kann nicht gleichzeitig als Wirkstoff und als Grundstoff für die gleichen Verwendungen genehmigt sein. Es ist also beispielweise nicht möglich, einen Stoff für eine bestimmte Verwendung als Grundstoff zu genehmigen, wenn es bereits eine Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit diesem Stoff als Wirkstoff gibt, die dieselbe Verwendung abdeckt. Hingegen ist eine gleichzeitige Genehmigung eines Stoffs als Wirkstoff und als Grundstoff für unterschiedliche Verwendungen möglich (Art. 28 Abs. 1 Bst. e). So kann ein Stoff als Wirkstoff zur Verwendung im Gemüsebau und derselbe Stoff als Grundstoff für die Verwendung im Obstbau genehmigt sein.
Art. 30 Gesuch um Genehmigung
Für die Genehmigung eines Grundstoffs kann jede Person ein Gesuch einreichen. Die Anforderungen an die Unterlagen sind in dieser Bestimmung festgelegt.
3. Abschnitt: Überprüfung und Widerruf von genehmigten Grundstoffen
Art. 31 Überprüfung der Genehmigung
Auch die Genehmigung für Grundstoffe kann jederzeit überprüft werden, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Dies ist umso wichtiger, als dass ihre Genehmigung jeweils unbefristet erteilt wird (vgl. Art. 29). Es können sowohl Grundstoffe, die nach Artikel 24 als genehmigt gelten als auch solche, die nach Artikel 28 genehmigt wurden, überprüft werden.
Art. 32 und 33 Widerruf der Genehmigung oder Anpassung der Bedingungen und
Einschränkungen für die Verwendung sowie Änderung von Anhang 1
Aufgrund der Überprüfung ergibt sich allenfalls, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr erfüllt sind. Sofern eine sichere Anwendung des Grundstoffs noch möglich ist, werden die Bedingungen für seine Verwendung angepasst. Ist eine sichere Anwendung nicht mehr möglich, erfolgt ein Widerruf der Genehmigung. Allfällige Änderungen werden jeweils in Anhang 1 nachgeführt.
3. Titel: Beistoffe (Art. 34)
Art. 34
Beistoffe, die in der EU nicht verwendet werden dürfen, dürfen auch in der Schweiz ausnahmslos nicht verwendet werden (Abs. 1). Unter den in Absatz 3 aufgeführten Voraussetzungen können sodann weitere Beistoffe bestimmt werden, welche nicht verwendet werden dürfen (Abs. 2).