Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten

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Aufwandmenge auf eine Kultur derselben Kulturgruppe (Bsp. Quitten und Äpfel in der Kulturgruppe Kernobst).

Wie nach PSMV 2010 sind solche vereinfachten Erweiterungen nicht möglich, wenn die vergleichbare oder identische Verwendung bereits nach dem vereinfachten Verfahren gemäss diesem Artikel zugelassen wurde (Abs. 3 Bst. a). Damit wird sichergestellt, dass für die Verwendung, auf die sich die vereinfachte Zulassung stützt, entsprechende Daten eingereicht und beurteilt wurden. Zudem dürfen diese Daten nicht dem Berichtschutz unterliegen (Abs. 3 Bst. b). Schliesslich ist eine vereinfachte Erweiterung der Zulassung für Pflanzenschutzmittel, die gentechnisch veränderte Organismen sind oder solche enthalten, nicht möglich (Abs. 3 Bst. c).

Die Zulassungsstelle publiziert in Zusammenarbeit mit dem BLW gestützt auf Artikel 139 Absatz 2 eine Liste der EU-Mitgliedstaaten mit vergleichbaren agronomischen, klimatischen und umweltrelevanten Bedingungen und eine Liste der geringfügigen Verwendungen.

4. Abschnitt: Erhöhte Voraussetzungen für die Zulassung

Art. 48 Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko

Die Voraussetzungen für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko bleiben gegenüber der PSMV 2010 (Art. 32) unverändert. Sie werden lediglich redaktionell geändert.

Art. 49 Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die nichtberufliche Verwendung

Die verschärften Voraussetzungen für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die nichtberufliche Verwendung wurden am 1.1.2023 in die PSMV 2010 (Art. 17 Abs. 1ter und 2) eingeführt und bleiben unverändert.

Art. 50 Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die Verwendung in Grundwasser-

schutzzonen S2 und Sh und Karstgebieten

Die grundlegenden Einschränkungen für die Zulassung im Zusammenhang mit Grundwasser sind in Anhang 6 festgehalten. In Artikel 50 werden zusätzliche Bestimmungen für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die in Grundwasserschutzzonen und in Karstgebieten verwendet werden, festgelegt. Gemäss Absatz 1 werden Pflanzenschutzmittel für die Verwendung in den Grundwasserschutzzonen S2 und Sh nur zugelassen, wenn die erwartete Konzentration ihrer Wirkstoffe oder deren relevanten Metaboliten im Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist, die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 22 GSchV erfüllt und keiner der enthaltenen Wirkstoffe in der Liste der Wirkstoffe, deren Verwendung in den Grundwasserschutzzonen S2 und Sh verboten ist, aufgeführt ist. Diese Bestimmung entspricht im Ergebnis derjenigen von Artikel 68 Absätze 1 und 2 PSMV 2010. Die Umsetzung erfolgt wie bisher als Einschränkung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die in diesen Gebieten nicht verwendet werden dürfen.

In Absatz 2 werden die bereits umgesetzten Einschränkungen für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Verwendung im Karstgebiet beschrieben.