Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten
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nicht möglich. In diesem Fall muss die Veröffentlichung der entsprechenden Durchführungsverordnung der EU abgewartet werden und es erfolgt eine reguläre Zulassung.
Der Artikel entspricht Artikel 17 Absatz 11 der PSMV 2010.
3. Abschnitt: Erleichterte Voraussetzungen für die Zulassung
In diesem Abschnitt werden verschiedene Fälle definiert, für die erleichterte Voraussetzungen für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gelten. Trotz erleichterter Voraussetzungen bleiben die Anforderungen an das Dossier unverändert, ausser dies wird explizit anders definiert.
Art. 45 Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die bereits in einem EU-Mitgliedstaat
zugelassen sind
Artikel 45 ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine erleichterte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, sofern bereits ein identisches Pflanzenschutzmittel in einem EU-Mitgliedstaat mit vergleichbaren agronomischen, klimatischen und umweltrelevanten Bedingungen wie in der Schweiz zugelassen ist. Da die Schweiz nicht bei der zonalen Prüfung in der EU beteiligt ist, wird über diesen Artikel die Möglichkeit geschaffen, dass auf eine Beurteilung in der Schweiz verzichtet werden kann, wenn die Gesuchstellerin den Beurteilungsbericht der EU-Mitgliedstaaten einreicht. Die Prüfung der Einhaltung der Kriterien wurde durch den entsprechenden EU-Mitgliedstaat vorgenommen und muss durch die Schweiz nicht nochmals vorgenommen werden. Zudem müssen die Beurteilungsmethoden, die im eingereichten Bericht verwendet wurden, mit denjenigen der Schweiz übereinstimmen. Das kann auch nur einen Teil der Beurteilung betreffen (z. B. nur den Bereich Anwenderschutz).
Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass das identische Pflanzenschutzmittel für die gleiche Verwendung mit den gleichen Verwendungsbedingungen im betreffenden EU-Mitgliedstaat zugelassen ist, wie dasjenigen Pflanzenschutzmittel, um dessen Zulassung ersucht wird. Zudem muss dem Gesuch der Beurteilungsbericht beigelegt werden (vgl. dazu die Anforderungen an das Dossier gemäss Art. 60). Darin müssen insbesondere die Teile des Berichts enthalten sein, welche die gleichen Beurteilungsmethoden betreffen, damit diese nicht nochmals in der Schweiz beurteilt werden müssen. Wenn der betreffende Mitgliedstaat nicht der berichterstattende Mitgliedstaat der Zone ist, müssen der Bericht des berichterstattenden Mitgliedstaats und die Kommentierung des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Bericht eingereicht werden.
Um den Nachweis zu erbringen, dass das Pflanzenschutzmittel identisch ist mit dem im betreffenden EU-Mitgliedstaat zugelassenen Pflanzenschutzmittel ist, müssen im Beurteilungsbericht auch die vertraulichen Informationen zur Zusammensetzung des Pflanzenschutzmittels ungeschwärzt eingereicht werden.
Die Einreichung des Beurteilungsberichts des EU-Mitgliedstaats muss zusätzlich zur Einreichung des Dossiers nach Artikel 56 erfolgen (Art. 60).
Artikel 45 kann auch für die Erweiterung der Zulassung eines bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittels auf eine neue Verwendung herangezogen werden.
Anhand des eingereichten Beurteilungsberichts und der Beurteilungsergebnisse der Bereiche, für die in der Schweiz spezifische Beurteilungsmethoden definiert sind, werden Verwendungsbedingungen nach den Schweizer Gegebenheiten festgelegt.