Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten
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• die maximale Aufwandmenge bei jeder Verwendung: diese Angabe muss neu nicht pro Hektar angegeben werden, da es Verwendungen gibt, wie z. B. Vorratsschutz oder Raumkulturen, bei denen die Angabe pro Raumvolumen oder Baumvolumen sinnvoller ist. Im Rahmen dieser Angabe können auch Einschränkungen der Brühemenge festgelegt werden.
• bei Verwendungen im Lager: den Zeitraum zwischen der letzten Verwendung und der Abgabe des Pflanzenerzeugnisses an die Konsumentinnen und Konsumenten.
• Grösse und Material der Verpackung: diese kann insbesondere bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für nichtberufliche Verwenderinnen und Verwender relevant sein.
Wie bisher bleibt die Ausgestaltung der Etikette in der Verantwortung der Zulassungsinhaberinnen und wird nicht in der Zulassung vorgegeben.
Unter Absatz 2 Buchstabe i werden jegliche Massnahmen in Bezug auf Vertrieb und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln subsumiert, die zum Schutz der Gesundheit von Personen definiert werden. Darunter fällt auch die Information von Anrainerinnen und Anrainern bei einer Verwendung.
Absatz 3 hält fest, dass die Zulassung die Einstufung gemäss Artikel 6 oder 7 der Verordnung vom 5. Juni 201521 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung; ChemV) enthalten muss.
Art. 39 Dauer der Zulassung
Neu wird auch die Geltungsdauer der Zulassung aufgenommen. Die Dauer der Zulassung beträgt höchstens ein Jahr mehr als die Dauer der Genehmigung des darin enthaltenen Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten. Enthält ein Pflanzenschutzmittel mehrere Wirkstoffe, Safener oder Synergisten, richtet sich die Dauer der Zulassung nach dem Wirkstoff, Safener oder Synergisten, dessen Genehmigungsdauer zuerst abläuft (Abs. 1 und 2). Davon ausgenommen ist die vorläufige Zulassung nach Artikel 44, für die eigene Fristen definiert sind (Abs. 3). Nach Ablauf der Zulassung gelten die Fristen nach Artikel 74, d.h. maximal 6 Monate Verkaufsfrist und 18 Monate Verwendungsfrist ab dem Zeitpunkt des Widerrufs. Wenn fristgerecht ein Gesuch gemäss den Anforderungen in Artikel 69 Absatz 6 um Erneuerung der Zulassung eingereicht worden ist, bleibt ein Pflanzenschutzmittel solange zugelassen, bis die Behörde einen neuen Entscheid getroffen hat.
2. Abschnitt: Voraussetzungen für die Zulassung
Im Vergleich zur PSMV 2010 (Art. 17) werden die Voraussetzungen für die Zulassung in mehrere Artikel aufgeteilt und Informationen, die bereits über Anhang 5 abgedeckt sind, nicht wiederholt. Inhaltlich entsprechen sie jedoch, wie in der PSMV 2010, den Voraussetzungen der EU.
Art. 40 Grundsatz
Voraussetzung für die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ist, dass es die Anforderungen nach den Artikeln 41 und 42 erfüllt und keine unzulässigen Beistoffe enthält. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird anhand eines Gesuchs mit vollständigen
21 SR 813.11