Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten
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Art. 61 Format, Struktur und Sprache des Gesuchs
In diesem Artikel wird neu eingeführt, dass das Dossier elektronisch über das System InfoFito (vgl. Art. 156–163) eingereicht werden muss.
Art. 62 Ersuchen um vertrauliche Behandlung und um Berichtschutz
Zusammen mit dem Gesuch können, wie bereits gemäss PSMV 2010 (Art. 21 Abs. 10), die vertrauliche Behandlung von Informationen und der Berichtschutz von Studien- und Versuchsberichten beantragt werden.
Art. 63 Weiterleitung der Unterlagen und Prüfung auf Vollständigkeit des Gesuchs
Die Bestimmung zur Prüfung der Vollständigkeit des Gesuchs und Weiterleitung der Unterlagen an die Beurteilungsstellen entspricht inhaltlich der PSMV 2010 (Art. 23). Die Weiterleitung und anschliessende Bearbeitung des Gesuchs erfolgt neu elektronisch über das Informationssystem InfoFito (vgl. Art. 156–163).
Art. 64 Beurteilung des Gesuchs
Die Bestimmung entspricht weitgehend Artikel 24 der PSMV 2010. Da Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die in der EU genehmigt wurden, aufgrund von Artikel 7 auch in der Schweiz als genehmigt gelten, wird jedoch Artikel 24 Absatz 2 der PSMV 2010 nicht mehr benötigt.
Die Bewertung des Dossiers zum Pflanzenschutzmittel erfolgt nach den Kriterien gemäss Anhang 6.
Gemäss Absatz 2 werden bei der Beurteilung der Dossiers für die Pflanzenschutzmittel die Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission und der EFSA über die Wirkstoffe, Safener und Synergisten übernommen. Dies betrifft auch die Entscheide der Europäischen Kommission gestützt auf die Beurteilungen der ECHA zur Einstufung von Wirkstoffen, die über die Bestimmungen der Chemikalienverordnung (insbesondere Anhang 2) übernommen werden.
Wenn noch kein Entscheid der Europäischen Kommission vorliegt, stützen sich die Beurteilungsstellen auf die Ergebnisse der EFSA. Wenn Daten eingereicht werden, die in der EU noch nicht beurteilt worden sind, werden diese bewertet und fliessen in den Entscheid über die Zulassung des Pflanzenschutzmittels ein. Solche Daten können sowohl zu Verschärfungen im Vergleich zu den Zulassungen in der EU als auch zu Erleichterungen führen, wenn durch die neuen Daten beispielsweise gezeigt wird, dass ein Metabolit nicht relevant ist.
Die Übermittlung der Beurteilungsergebnisse der Beurteilungsstellen an die Zulassungsstelle erfolgt wiederum über das Informationssystem InfoFito.
Art. 65 Parteistellung im Verfahren
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht den beschwerdeberechtigten Organisationen im Verfahren der Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln gestützt auf Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz22 seit dem Jahr 2018 die Parteistellung und die Beschwerdebefugnis zu (vgl.
22 SR 451