Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten

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Auf eine Prüfung der Unterlagen kann verzichtet werden, wenn zu gewissen Bereichen keine neuen Erkenntnisse oder keine neuen Anforderungen seit der letzten Beurteilung dieses Pflanzenschutzmittels vorliegen (Abs. 5).

Eine Erneuerungsgesuch kann analog zu einem Erstgesuch nach Artikel 45 erfolgen. Dafür müssen die entsprechenden Anforderungen erfüllt sein und die Beurteilung eines entsprechenden EU-Mitgliedstaates vorliegen.

Eine Zulassung läuft aus, wenn kein Erneuerungsgesuch eingereicht wird, das Gesuch nicht fristgerecht eingereicht wird (Abs. 2), oder die Anforderungen an die Zulassung nicht mehr erfüllt sind. Wenn fristgerecht ein Erneuerungsgesuch eingereicht wurde, bleibt die Zulassung so lange gültig, bis die Überprüfung durch die Beurteilungsstellen abgeschlossen und ein Erneuerungsentscheid durch die Zulassungsstelle getroffen wurde (Abs. 6). Diese Abweichung von der EU wird eingeführt, damit genug Zeit für die Zulassungsstelle und die Beurteilungsstellen für die Beurteilung des Erneuerungsdossiers besteht.

Die Erneuerung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ersetzt die gezielte Überprüfung nach PSMV 2010 (Art. 29a). Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass alle zugelassenen Pflanzenschutzmittel regelmässig auf die Einhaltung der neuesten Zulassungskriterien überprüft werden, nachdem die Wirkstoffgenehmigung erneuert wurde. Mit der gezielten Überprüfung gemäss PSMV 2010 wird hingegen in gewissen Fällen auf eine Überprüfung verzichtet, auch wenn die Wirkstoffgenehmigung in der EU erneuert wird. Dies ist insbesondere bei Pflanzenschutzmitteln der Fall, die Wirkstoffe enthalten, bei denen keine besonderen Risiken in der EU signalisiert wurden sowie bei Mikroorganismen.

Durch die Einführung der Erneuerung wird die Beweislast der Einhaltung der Zulassungskriterien von der Behörde zur Zulassungsinhaberin verschoben. Die Zulassungsinhaberinnen müssen neu ein Gesuch einreichen, um die Genehmigung der Wirkstoffe, Safener und Synergisten sowie die Zulassung jedes Pflanzenschutzmittels aufrecht zu erhalten. Dabei müssen sie neue Informationen sowie eine Beurteilung nach den neuesten geltenden Kriterien einreichen. Das ist eine Verbesserung des Schutzes von Mensch, Tier und Umwelt im Vergleich zur PSMV 2010, wonach nur ausgewählte Pflanzenschutzmittel überprüft werden. So wird das gleiche Schutzniveau wie in der EU erreicht.

Art. 70–72 Überprüfung sowie Änderung und Widerruf der Zulassung

Zusätzlich zur regelmässigen Erneuerung können, wie bereits in der PSMV 2010 (Art.

29) vorgesehen, Zulassungen für Pflanzenschutzmittel jederzeit überprüft werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass die Anforderungen des Gewässerschutzgesetzes (Art. 9 Abs. 3 und Art. 27 Abs. 1bis) oder der Gewässerschutzverordnung an die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer nicht mehr erfüllt sind oder auch wenn zu hohe Rückstände in Lebensmitteln auftreten.

Als Ergebnis einer Überprüfung kann eine Zulassung geändert oder widerrufen werden (Art. 71 Abs. 1 Bst. b bzw. 72). Eine Änderung kann aufgrund neuer Erkenntnisse (Art. 71 Abs. 1 Bst. a) oder auf Gesuch der Zulassungsinhaberin hin (Art. 71 Abs. 2) erfolgen. Dies kann einzelne oder alle Verwendungen einer Zulassung betreffen.

Ein Widerruf erfolgt, wenn die Zulassungsinhaberin die angeforderten Daten nicht fristgerecht einreicht hat (Art. 72 Abs. 1 Bst. a), als Ergebnis der Überprüfung (Art. 72