Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten

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Abs. 1 Bst. b), als Vorsorgemassnahme gemäss Art. 148a LwG, wenn das Pflanzenschutzmittel unannehmbare Nebenwirkungen für die Gesundheit von Mensch, Tier, Pflanzen oder die Umwelt haben kann und diese sehr wahrscheinlich eintreten (Art. 72 Abs. 1 Bst. c), oder auf Gesuch der Zulassungsinhaberin hin (Art. 72 Abs. 2).

Art. 73 Veröffentlichung von Verwendungsverboten

Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln werden mit sofortiger Wirkung und ohne Gewährung von Fristen gemäss Artikel 74 Absatz 1 verboten, wenn die Gefahr einer unmittelbaren gravierenden Schädigung der Gesundheit von Mensch und Tier oder der Umwelt besteht. Dieses Verbot kann einzelne oder alle Verwendungen eines Pflanzenschutzmittels betreffen. Die Verwendungsverbote werden im Bundesblatt veröffentlicht.

Die Bestimmung entspricht Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 67 PSMV 2010.

Art. 74 Frist für die Entsorgung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Ver-

wendung von Pflanzenschutzmitteln bei Änderung, Widerruf oder Ablauf der Zulassung

Die Frist für die Entsorgung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bei Widerruf, Ablauf oder Änderung der Zulassung wird in diesem Artikel spezifiziert. Die Bestimmung stützt sich auf die Regelungen in der EU (vgl. auch Art. 31 der PSMV 2010).

Wenn eine unmittelbare Gefahr für Mensch, Tier oder Umwelt besteht, können keine Fristen gewährt werden (Abs. 1). Andernfalls (Abs. 2) können ab Widerruf, Änderung oder Ablauf der Zulassung höchstens 6 Monate für das Inverkehrbringen und höchstens 18 Monate für die Verwendung gewährt werden. Mit Absatz 3 wird sichergestellt, dass bei Pflanzenschutzmitteln, deren Zulassung nach einer Nichterneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs in der EU widerrufen wird, dieselben Fristen für den Ausverkauf und die Verwendung wie für die Pflanzenschutzmittel in der EU gewährt werden. Dadurch, dass der Widerruf der Wirkstoffgenehmigung in der Schweiz gleichzeitig wie in der EU erfolgt, unterscheiden sich diese Fristen nicht mehr von der EU. So wird sichergestellt, dass Pflanzenschutzmittel, die in der EU nicht mehr verwendet werden dürfen, nicht in die Schweiz exportiert werden, um hier aufgebraucht zu werden.

Mit Absatz 4 wird eingeführt, dass für ein Pflanzenschutzmittel, das auf Saatgut, welches gemäss der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Saatgut in den Pflichtlagern gelagert wird, angewendet wurde, längere Fristen, als in den Absätzen 2 und 3 vorgesehen, festgelegt werden können. Damit wird sichergestellt, dass das eingelagerte gebeizte Saatgut nach der Lagerungszeit eingesetzt werden darf, auch wenn die Zulassung für das Pflanzenschutzmittel, mit dem das Saatgut gebeizt wurde, nicht mehr besteht und die Fristen gemäss Absätze 2 und 3 nicht ausreichend sind. Diesfalls können für das Pflanzenschutzmittel, mit welchem das Saatgut für das Pflichtlager behandelt wurde, längere Fristen gewährt werden.

Absatz 5 regelt wie mit Saatgut, das mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt wurde, dessen Zulassung abgelaufen ist, geändert oder widerrufen wurde, zu verfahren ist. Für das Inverkehrbringen, die Lagerung, die Verwendung und die Entsorgung dieses Saatguts gelten die Vorgaben nach den Absätzen 1–4 analog. Mit «Verwendung» des Saatguts ist auch die Aussaat des Saatguts gemeint.