Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten

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BGE 144 II 218). Ab diesem Zeitpunkt hat die Zulassungsstelle beschwerdeberechtigten Organisationen zuerst im Zusammenhang mit Entscheiden zur gezielten Überprüfung nach Artikel 29a PSMV 2010 und seit 2019 im Zusammenhang mit Entscheiden zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln Gelegenheit zur Parteistellung eingeräumt. Mit Artikel 160b Landwirtschaftsgesetz wird das Urteil des Bundesgerichts auf Gesetzesstufe verankert und den beschwerdeberechtigten Organisationen generell für Verfahren betreffend Zulassung von Pflanzenschutzmitteln die Möglichkeit eingeräumt, Parteistellung zu beantragen23. Nach Artikel 160b Absatz 4 LwG ist es Aufgabe des Bundesrates, die Einzelheiten des Verfahrens festzulegen.

Artikel 65 sieht das Verbandsbeschwerderecht grundsätzlich bei allen Verfahren betreffend Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln vor. Nicht erfasst werden einzig Gesuche betreffend die Zulassung ausländischer Pflanzenschutzmittel für den Parallelimport (Art. 78 ff.), Notfallzulassungen (Art. 51) sowie Gesuche rein administrativer Natur (Abs. 2).

Das so umgesetzte Parteistellungsverfahren deckt auch die Anforderungen des Einspracheverfahrens nach Artikel 29dbis des Umweltschutzgesetzes24 (USG) für die Freisetzung pathogener Organismen und nach Artikel 12a des Gentechnikgesetzes25 (GTG) für die Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen ab. Diese Gesetzesbestimmungen sind gemäss PSMV 2010 für die erwähnten Organismen anwendbar (Artikel 23 Absatz 5 PSMV 2010). Da Artikel 65 auch diese Verfahren umfasst, konnte Artikel 23 Absatz 5 PSMV 2010 gestrichen werden.

Gemäss Absatz 1 sind Gesuche um Zulassung sowie um Erweiterung, Änderung oder Erneuerung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels vom Parteistellungsverfahren erfasst. Dies unabhängig davon, ob sie nur den Anforderungen gemäss Artikel 40 oder aber erleichterten oder erhöhten Voraussetzungen für die Zulassung genügen müssen. Darunter fallen insbesondere Gesuche um Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit einem neuen Wirkstoff, Safener oder Synergisten oder mit einer neuen Formulierung sowie die Erweiterung der Anwendung eines bereits bewilligten Pflanzenschutzmittels. Aufgrund der Einführung der Befristung und somit der Erneuerung von Zulassungen (vgl. die Art. 39 und 69) sollen künftig auch Informationen zu Erneuerungsgesuchen publiziert werden; diese treten an die Stelle der bisherigen Publikation von Informationen zu gezielten Überprüfungen. Zudem werden – wie gemäss aktueller Praxis – Überprüfungen dem Parteistellungsverfahren unterstellt.

Die Publikation der Informationen im Bundesblatt erfolgt zum Zeitpunkt, in dem die Zulassungsstelle ein Gesuch um Zulassung oder eine Überprüfung als entscheidungsreif erachtet. In der Regel werden folgende Informationen publiziert: Name und Nummer des betroffenen Pflanzenschutzmittels, der oder die darin enthaltene(n) Wirkstoff(e), die Gesuchstellerin bzw. Zulassungsinhaberin sowie der Gesuchstyp (Neuzulassung, Erweiterung, Änderung oder Erneuerung) oder die Art der Überprüfung.

Gemäss Absatz 2 sind, wie nach aktueller Praxis, Verfahren mit rein administrativen Belangen wie beispielsweise die Übertragung einer Zulassung auf eine andere Zulassungsinhaberin oder die Änderung eines Produktnamens vom Parteistellungsverfahren ausgeschlossen. Ebenfalls vom Parteistellungsverfahren ausgeschlossen sind Zulas-

23 Art. 160b LwG wurde durch die Bundesversammlung am 16.06.2023 beschlossen. Die Bestimmung ist noch nicht in Kraft getreten (BBl 2023 1527)

24 SR 814.01

25 SR 814.91