Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten
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sungen ausländischer Pflanzenschutzmittel für den Parallelimport, da sich die Bedingungen und Auflagen für die Verwendung nach dem sogenannten Originalprodukt (vgl. Ausführungen zu Art. 78–86) richten und daher diesbezüglich kein Ermessen der Zulassungsstelle besteht. Notfallzulassungen sollen wegen der in diesen Fällen gebotenen Dringlichkeit vom Parteistellungsverfahren ausgenommen werden. Schliesslich untersteht auch die Erteilung einer Verkaufserlaubnis, die nicht als ordentliche Zulassung im Sinne von Artikel 35 gilt, dem Parteistellungsverfahren nicht.
Art. 66 Zulassungsentscheid
Gestützt auf die Beurteilungsberichte der Beurteilungsstellen entscheidet die Zulassungsstelle nach den Kriterien, die in Anhang 6 beschrieben sind, über die Zulassung.
Art. 67 Fristen
Dieser Artikel entspricht Artikel 26 der PSMV 2010.
Art. 68 Pflicht zur Aufbewahrung der Gesuchsunterlagen sowie von Mustern und
Proben
Dieser Artikel entspricht inhaltlich Artikel 27 der PSMV 2010.
7. und 8. Abschnitt: Erneuerung und Überprüfung sowie Änderung und Widerruf der
Zulassung
Art. 69 Erneuerung der Zulassung
Die beantragte Regelung sieht vor, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln im Unterschied zur PSMV 2010 neu befristet sind. Der Artikel führt, analog zur EU, die Erneuerung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ein. Diese erfolgt, nachdem die Genehmigung einer der in den Pflanzenschutzmitteln enthaltenen Wirkstoffe, Safener oder Synergisten entweder in der EU oder in der Schweiz erneuert wurde. Die Zulassungsinhaberinnen müssen dazu innerhalb von drei Monaten nach der Genehmigungserneuerung des Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten ein Gesuch einreichen.
In begründeten Fällen kann gemäss Absatz 3 die Frist von 3 Monaten verlängert werden. Dies kann sich rechtfertigen, wenn ein Pflanzenschutzmittel mehrere Wirkstoffe, Safener oder Synergisten enthält, deren Ablauf der Genehmigung nicht weit auseinander liegt. Damit die Pflanzenschutzmittel in diesen Fällen nicht mehrmals in einem kurzen Zeitraum geprüft werden müssen, kann die Erneuerung der Genehmigung des noch länger genehmigten Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, der im Pflanzenschutzmittel enthalten ist, abgewartet werden. Auch ist eine Fristverlängerung möglich, wenn aufgrund der Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten für die Beurteilung von Pflanzenschutzmitteln weitere Studien erforderlich sind. Eine Fristverlängerung ist auch bei Inkrafttreten der beantragten Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung möglich, wenn die Frist zu knapp ist, um das Dossier rechtzeitig einzureichen.
Die Anforderungen an das Dossier für Pflanzenschutzmittel, die chemische Wirkstoffe oder Mikroorganismen enthalten richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen der EU und sind in Anhang 3 Ziffer 2.3 definiert. Die Anforderungen an das Dossier für Pflanzenschutzmittel, die Makroorganismen enthalten sind in Anhang 3 Ziffer 2.4 festgelegt (Abs. 4).