Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten

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Art. 75 Verpackung von Pflanzenschutzmitteln bei Widerruf der Zulassung für eine

bestimmte Verwendung

Wenn nur einzelne Verwendungen angepasst oder widerrufen werden, müssen die Etiketten aller Pflanzenschutzmittel, die noch nicht in Verkehr gebracht wurden, entsprechend angepasst werden. Damit wird sichergestellt, dass die Anwender über die entsprechenden Anpassungen informiert sind.

9. Abschnitt: Vergleichende Bewertung

Art. 76 Vergleichende Bewertung bei der Erneuerung der Zulassung

Enthält ein Pflanzenschutzmittel einen chemischen Wirkstoff, der als Substitutionskandidat genehmigt ist, muss bei der Zulassungserneuerung eine vergleichende Bewertung erfolgen. In der PSMV 2010 (Art. 34) war dies im Rahmen der gezielten Überprüfung nach Artikel 29a im Anschluss an die Erneuerung der Wirkstoffgenehmigung in der EU vorgesehen. Da diese durch die Erneuerung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ersetzt wurde, wird diese Bestimmung entsprechend angepasst. Die Anforderungen an die vergleichende Bewertung bleiben im Vergleich zur PSMV 2010 weitgehend unverändert.

Art. 77 Vergleichende Bewertung bei der Zulassung

In diesem Artikel wird die Zulassung und die Erweiterung von Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Substitutionskandidaten enthalten, geregelt. Die Einordnung als Substitutionskandidat kann in der EU erfolgen, wobei der Wirkstoff dann auch in der Schweiz als Substitutionskandidat gilt (Art. 7) Oder sie kann nach Artikel 13 in der Schweiz erfolgen, wenn es sich um einen nach Artikel 10 genehmigten Wirkstoff, Safener oder Synergisten handelt. In der EU sind Substitutionskandidaten in Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt. Ausschliesslich in der Schweiz genehmigte Substitutionskandidaten sind in Anhang 1 Ziffer 4 der PSMV aufgeführt.

Soll ein Pflanzenschutzmittel, das einen Substitutionskandidaten enthält, zugelassen werden, wird vor der Zulassung eine vergleichende Bewertung durchgeführt. Das gilt auch bei Erweiterungen der Verwendung eines bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittels. Die Praxis gemäss PSMV 2010 (Art. 34), wonach eine vergleichende Bewertung nur durchgeführt wurde, wenn die Pflanzenschutzmittel bereits eine gezielte Überprüfung durchlaufen haben, wird fortgeführt. Daher sieht Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe b vor, dass die vergleichende Bewertung nur dann durchgeführt wird, wenn bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel, die diesen Substitutionskandidaten enthalten, existieren und diese im Rahmen ihrer Erneuerung einer vergleichenden Bewertung unterzogen wurden.

Dieses Vorgehen weicht, wie schon gemäss PSMV 2010, von der EU ab, wo für alle neuen Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Substitutionskandidaten enthalten, eine vergleichende Bewertung durchgeführt werden muss. Der Vorteil des Vorgehens in der Schweiz ist, dass im Rahmen der Erneuerung alle Pflanzenschutzmittel gleichermassen einer vergleichenden Bewertung unterzogen werden und so allfällige Einschränkungen in allen erneuerten Zulassungen gleichermassen umgesetzt werden. Bei allen darauffolgenden Zulassungsgesuchen kann die vergleichende Bewertung gestützt auf diese Ergebnisse erfolgen.